Leserbriefe vom 14. April 2021

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Die Urteilsverkündung im Mordprozess ist bereits am Freitag vorgesehen. (Symbolbild)
Die Urteilsverkündung im Mordprozess ist bereits am Freitag vorgesehen. (Symbolbild)dpa

Bundesverfassungsgericht +++ Hans Eichel +++ Bild zum „Brücken-Lockdown“ +++ Genderschrift

Aus der Verankerung gefallen

Im Beitrag von Hans Eichel mit dem polemischen Titel „Das Bundesverfassungsgericht auf Irrwegen“ (F.A.Z.-Wirtschaft vom 10. April) wird behauptet, die Väter und Mütter des Grundgesetzes hätten keinen mit Letztentscheidungsrecht ausgestatteten souveränen Staat gewollt. Anschließend wird nach der unsystematischen Aufzählung der Artikel des Grundgesetzes, die auf Internationalität und Supranationalität Bezug nehmen, das grundrechtliche unwiderrufliche Gebot der Integration Deutschlands in ein vereintes Europa aufgestellt. Da ist vieles durcheinandergeraten. Schon im ersten Band der Entscheidungssammlung des Gerichts, im Urteil vom 29. Juli 1952 (BVerfGE 1, 351), findet sich die Aussage: „Das Grundgesetz will seinen gesamten Inhalt nach die Verfassung eines souveränen Staatswesens sein“ (S. 368). In den Beratungen des Parlamentarischen Rates wurden die Reorganisation und die Rekonstitutionalisierung der souveränen Staatlichkeit der Bundesrepublik deutlich artikuliert. Dies wird auch in der Präambel hervorgehoben, wenn auf den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten (Artikel 2 Ziffer 1 UN-Charta) Bezug genommen und ebendiese Gleichheit auch für Deutschland gefordert wird.
Die deutsche Verfassungsentwicklung wird damit von Anfang an in ein internationales und europäisches Bezugsfeld gestellt. In der deutschen Staatsrechtslehre wird dies als Konzept einer offenen Staatlichkeit bezeichnet, das es ermöglicht, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen (früher in Artikel 24 GG, jetzt in Artikel 23 GG genauer geregelt). Das Bekenntnis zum offenen Verfassungsstaat schützt aber zugleich seinen Bestand und seine Grenzen. Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 GG erlaubt nur die Übertragung einzelner Hoheitsrechte.
Die nach dem Grundgesetz begrenzte Ermächtigung zur Hoheitsübertragung verweist auf den abgeleiteten Charakter jeder europäischen Hoheitsgewalt und auf das Fehlen eines eigenständigen Legitimationssubjekts auf europäischer Ebene. Im Vertrag über die Europäische Union kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zuständigkeiten „zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziel übertragen“ (Artikel 1 EUV). In jedem Kommentar zum Grundgesetz findet sich eine lange Liste der Länder mit vergleichbaren Souveränitätsvorbehalten wie in der Bundesrepublik. Die für die Hoheitsübertragung erforderlichen Mehrheiten variieren zwar in den verschiedenen Ländern. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung jedoch ist europäischer Standard.
Ein Austrittsrecht aus der Europäischen Union ist für alle Mitgliedstaaten in Artikel 50 EUV ausdrücklich vorgesehen. Es kann nur im Einklang mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Regelungen ausgeübt werden. Im Fall einer erheblichen Abweichung vom vertraglichen Integrationsprogramm, etwa beim Scheitern der Stabilitätsgemeinschaft, wird dies vom Bundesverfassungsgericht auch für die Bundesrepublik für denkbar gehalten (BVerfGE 89, 155 ff. (204)).
Die Behauptung von Hans Eichel, das Bundesverfassungsgericht praktiziere in Bezug auf das Verhältnis zum Europäischen Recht „das Gegenteil von allem, was die Verfasser des Grundgesetzes wollten“, verkennt die Grundprinzipien des Grundgesetzes, die nur begrenzte Übertragung von Hoheitsrechten und den Vorbehalt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Dieses greift nur ein, wenn es zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zu Lasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen gekommen ist. Nur wenn Organe der EU die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzen, werden nach Ansicht des Gerichts die durch die Verfassung gezogenen Grenzen der offenen Staatlichkeit verlassen. Das Bundesverfassungsgericht legt dabei „seiner Prüfung grundsätzlich den Inhalt und die Beurteilung zugrunde, die die Maßnahme durch den Gerichtshof der Europäischen Union erhalten hat“ (so Leitsatz 1 des Urteils vom 5. Mai 2020, BVerfGE 154, 17). Hans Eichel, der sich fragt, wann der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts „bei den Problemen der Gegenwart und Zukunft“ ankommt, muss sich fragen lassen, wo er steht und wann er aus dem System unserer Verfassung und dessen supranationaler beziehungsweise internationaler Verankerung herausgefallen ist. Professor Dr. Reiner Schmidt, Augsburg

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