Leserbriefe vom 13. August 2020

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Der Selbstmord des Protagonisten in Goethes „Die Leiden des jungen Werther“ löste eine Welle von nachfolgenden Suiziden aus.
Der Selbstmord des Protagonisten in Goethes „Die Leiden des jungen Werther“ löste eine Welle von nachfolgenden Suiziden aus.Gerd Kittel

Richterspruch +++ EU +++ Vertreibung +++ Aerosole +++ Salzburger Festspiele +++ Hilfslieferungen für Syrer +++ Sterbehilfe +++ Klimaforscher +++ Intellectual Dark Web +++ Wagnerschatz

Inkonsequenter Richterspruch

Im Artikel „Die letzte Ernüchterung“ (F.A.Z. vom 6. August) zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid aufgehoben wird, attestiert Edo Reents dem Gericht, „die letzten Reste eines metaphysischen Schleiers“ um den Suizid aufgehoben zu haben. Der Richtspruch sei insofern konsequent, als er „von transzendenten Aspekten abzusehen hatte“, er sei „die vielleicht letzte, auf jeden Fall aber gewichtigste Konsequenz, die aus dem Säkularisierungsgebot gezogen wurde“. Bei genauer Lektüre der Leitsätze zu dem Urteil entstehen Zweifel an der Nüchternheit des Gerichts. Es behauptet fälschlicherweise, „dass dem Einzelnen in vielen Situationen jenseits geschäftsmäßiger Angebote der Suizidhilfe keine verlässlichen realen Möglichkeiten verbleiben, seinen Entschluss zur Selbsttötung umzusetzen.“ (BVerfG Rn. 280) Die Tatsache, dass in Deutschland jedes Jahr mehr als 9000 Personen Möglichkeiten finden, sich das Leben zu nehmen, widerlegt die Behauptung des Gerichts, dass es keine verlässlichen realen Möglichkeiten gebe. Diese Suizide, am häufigsten durch Erhängen, widersprechen allerdings der Vorstellung eines sanften Todes. Es geht dem Bundesverfassungsgericht unausgesprochen um das Recht des Einzelnen, die Phantasie friedvollen Einschlafens realisieren zu können, was folgendes Zitat belegt: „Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken.“ (BVerfG Rn. 284) Aus der klinischen Forschung wissen wir, dass sich Suizidenten in der Regel verzweifelt und in großer seelischer Not nach Ruhe und Frieden sehnen. Sie wollen so nicht weiterleben. Das Urteil ist von dem Wunsch getragen, diesen Menschen helfen zu wollen, harte Suizidmethoden zu verhindern und ein „sanftes Einschlafen“ zu ermöglichen. Das Gericht blickt nicht der Tatsache ins Auge, dass mit der Selbsttötung, auch durch Medikamente, der Wunsch nach Ruhe und Frieden gerade nicht erfüllt werden kann. Die Empfindung von Ruhe und Frieden setzt Leben voraus. Das Bundesverfassungsgericht folgt einem Autonomieverständnis, dass die Abhängigkeit von und das Angewiesensein des Einzelnen auf andere Menschen als basale Bedingung menschlicher Existenz verleugnet. Das spricht Reents indirekt an, wenn er die Rücksichtslosigkeit des Urteils gegenüber Hinterbliebenen benennt. Professor Dr. Martin Teising, Bad Hersfeld

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