Brief : Leserbriefe vom 28. Juli 2021

Freiheit nur für Geimpfte? +++ Papsterlass „Traditionis custodes“ +++ Das IOC und die Nazi-Spiele +++ Ökonom zum EU-Klimapaket
Keine Privilegien
Mit „Impfsprengstoff“ ist die Leitglosse von Thomas Holl (F.A.Z. vom 26. Juli) überschrieben. Damit meint er die Wirkung der vom Kanzleramtschef Helge Braun den „impfmüden oder impfunwilligen Bürgern drastisch vor Augen geführten Vorteilen der Spritze“. Dabei handelt es sich indes nicht um „Privilegien“ (so aber die irreführende Überschrift ebenfalls in der F.A.Z. vom 26. Juli), sondern um die Inanspruchnahme von selbstverständlichen (Freiheits-)Rechten von Menschen, von denen aufgrund der Impfung gegen Corona keine Gefahr ausgeht. Dabei kennt unsere Rechtsordnung schon jetzt „Vorteile“, die Nichtgeimpften vorenthalten werden. So dürfen nämlich nicht gegen Masern geimpfte Kinder nach geltender Rechtslage nicht in den Kindergarten – zu Recht. Der Gesetzgeber hat sich hier bei dem Widerstreit der Interessen eindeutig für den Schutz der Gemeinschaft vor dem Freiheitsrecht des Einzelnen entschieden. Da spricht kein Medium, kein Politiker, kein Mensch von „Impfpflicht durch die Hintertür“ oder gar von „Gängelung“. Nicht gegen Corona Geimpfte und damit latente Gefährder Dritter sollen dagegen nach Ansicht des Kanzlerkandidaten der Union, Ministerpräsidenten und Bundesvorsitzenden der CDU, Armin Laschet, weiterhin trotz vorhandenem, aber abgelehntem Angebot wie Geimpfte behandelt werden (dürfen) und Zutritt in Restaurants, Kinos oder andere Einrichtungen sowie zu jeder Art von Berufsausübung haben – zu Unrecht. Der Hinweis auf das mildere Mittel eines Schnelltests verfängt nicht. Ein Test mit negativem Ergebnis ist aufgrund fehlender Evidenz und nicht zu vernachlässigender Fehleranfälligkeit eben nicht mit einer Impfung gleichzusetzen. Die auf den ersten Blick ungerecht anmutende Ungleichbehandlung von Geimpften und Nichtgeimpften ist nicht nur nicht verfassungswidrig, sondern von Verfassung wegen nachgerade geboten: Gleiches darf nicht ungleich, aber Ungleiches auch nicht gleich behandelt werden; so verlangt es der immer wieder verkürzt und damit falsch als „Gleichheitssatz“ anstatt als „Willkürverbot“ bezeichnete Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Vielleicht sollten auch die Führungskräfte der CDU vor einem auf offener Bühne ausgetragenen „Streit über mehr Freiheiten für Geimpfte“ (F.A.Z. vom 26. Juli) ihre Verfassungsjuristen fragen – ein freilich trivialer Ratschlag des früheren rechtspolitischen Sprechers der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Dr. Jürgen Gehb, ehem. MdB, Kassel





