Gastbeitrag: Adelsbezeichnung :
Weniger erlauchte Namen

Von
Karl Freidrich Dumoulin
Lesezeit:
Greser & Lenz

Adelsbezeichnungen spielen immer noch eine Rolle, doch sind sie ein Fossil im Recht und eine Herausforderung für die Gleichheit.

Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 schaffte den Adel als öffentlich bevorrechtigten Stand ab. Artikel 119 Absatz 3 Satz 2 WRV ließ jedoch die alten Adelsbezeichnungen als Namensbestandteile fortbestehen. Adelsbezeichnungen sind diejenigen Teile des Namens, die früher die Zugehörigkeit ihres Trägers zum Adel zu erkennen gaben („von“, „Freiherr“, „Graf“ und so weiter), nicht dagegen Adelsprädikate (Ehrenbeiwörter wie die Anreden „Hoheit“, „Durchlaucht“, „Erlaucht“ und so weiter). Das Inkrafttreten des Grundgesetzes hat an diesem Rechtszustand nichts geändert. Der erwähnte Artikel der WRV gilt seither als einfaches Bundesrecht fort.

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