Einspruch Exklusiv : Verantwortung in Vielfalt. Plädoyer für eine offene Regelung der Sterbehilfe

Vor bald zwei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und den Gesetzgeber zu einer Regelung der Sterbehilfe angehalten. Die Regelung drängt. Die geschäftsmäßige Sterbehilfe, die der Gesetzgeber verboten hatte, die er, so das Bundesverfassungsgericht, nicht verbieten durfte, deren Gefahren er aber durch eine Regelung vorbeugen soll, findet weiter statt; der Verein Sterbehilfe hat in einer Pressemitteilung für das letzte Jahr 139 Sterbehilfen gemeldet.
Als Kernstück der Regelung sieht das Bundesverfassungsgericht eine Beratung der Suizidwilligen vor, in der die freie und autonome Entscheidung, sich bewusst und gewollt selbst zu töten, respektiert wird; die Entscheidung darf nicht als solche missbilligt, nicht unter religiösen und anderen gesellschaftlichen Wertvorstellungen oder Maßstäben objektiver Vernünftigkeit beurteilt und nicht nur bei schweren, unheilbaren oder tödlichen Krankheiten oder beim Vorliegen bestimmter Ursachen oder Motive anerkannt werden. Die Beratung darf nicht auf ein bestimmtes Ergebnis zielen, sondern lediglich darauf hinwirken, dass die Entscheidung zum Suizid tatsächlich frei und autonom getroffen wird. Hierfür muss sie sich vergewissern, dass die Suizidwilligen
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