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Papiere (II)

Von
Stefan Löwenstein
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Wir erweitern die Zusammenstellung "Papiere zur Bundeswehrreform"  um den Beitrag des niedersächsichen Innenministers Uwe Schünemann (CDU). Er schlägt vor, den Wortlaut von Artikel 12a GG ("Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.") so auszuschöpfen, dass die Wehrpflicht zu einer "Heimatschutzpflicht" umgewandelt wird. Zwei Anmerkungen: Der Vorschlag ist originell und argumentativ untermauert und hebt sich damit vorteilhaft gegen manche reflexhaft hingeworfene Floskel ab. Die Heimatschutzpflicht zielt auch auf den Kern, der die Wehrpflicht legitimiert, und ist damit in unseren Augen sachgerechter als eine allgemeine "Sozialdienst"-Pflicht. Das Problem, dass der Bedarf und die Struktur für die Dienstpflichtigen erst geschaffen werden müssten, gilt allerdings für die Heimatschutz- wie für die Sozialdienstpflicht. Wo sollen Feuerwehren, THW  oder auch die Bundespolizei die Ressourcen hernehmen, um eine größere Zahl von ihnen auszubilden, unterzubringen, einzusetzen? Nachtrag (2. September) für Nachleser: Sein Konzept hat Schünemann um diese Erläuterungen ergänzt:   "Ausgestaltung der Wehrpflicht zu einer Heimatschutzpflicht („2+4"-Modell) - Konzeptpapier -  Aktuelle Reformüberlegungen, die Bundeswehr unter Aussetzung der Wehrpflicht in eine Freiwilligenarmee umzuwandeln, folgen weniger sicherheitspolitischen und wehrverfassungsrechtlichen Prämissen, sondern fiskalischen Zwängen. Eine dann drohende „Sicherheitspolitik nach Haushaltslage" würde aber früher oder später die Aufgabenwahrnehmung der ohnehin unterfinanzierten Bundeswehr deutlich beeinträchtigen. Mit einer Soll-Stärke von 156.000 Berufs- und Zeitsoldaten nebst 7.500 (freiwilligen) Kurzzeitdienern, wie sie das von BM zu Guttenberg derzeit favorisierte Modell einer Freiwilligenarmee vorsieht, wäre die Erfüllung der vom Grundgesetz auf die Streitkräfte übertragenen Aufgaben (Verteidigung, internationale Krisenbewältigung, Katastrophenhilfe) nicht mehr gesichert. Das gilt insbesondere auch für die Hilfsdienste bei Großschadenslagen und Katastrophen im Inland (Hochwasser, Waldbrände, Eisenbahnunglücke, etc.), bei denen sich schon unter den gegenwärtigen Bedingungen (Rückzug der Bundeswehr aus der Fläche) Engpässe abzeichnen. Zweifelhaft ist des Weiteren, ob die nach Aussetzung der Wehrpflicht (WP) vorgesehenen 7.500 Kurzzeitdiener mit den von der Bundeswehr geforderten/gewünschten Qualifikationen überhaupt zu gewinnen sind - und zu welchem Preis. Vor diesem Hintergrund habe ich in einem Diskussionspapier zur Bw.-Reform vorgeschlagen, die WP zu einer Heimatschutzpflicht fortzuentwickeln. Heimatschutz wird verstanden als Verbindung aus Landesverteidigung, Zivilschutz und Katastrophenschutz. Die folgenden Eckpunkte sollen den konzeptionellen Rahmen für eine Heimatschutzpflicht abstecken: Wenn die jüngst beschlossene Verkürzung des Wehrdienstes von 9 auf 6 Monate nicht mehr rückgängig zu machen ist, muss die Dienstzeit von 6 Monaten („W6") inhaltlich durch ein „2 plus 4"-Modell sinnvoll ausgestaltet werden. Vorgesehen sind demnach 2 Monate „Zivil-militärische Grundausbildung". Diese wird von Bundeswehr und Verbänden des Zivil- und Katastrophenschutzes bzw. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) als nationaler Servicestelle gemeinsam entwickelt. In diesem Zusammenhang macht eine entsprechende gemeinsame Ausbildungsorganisation durchaus Sinn. Zu prüfen ist auch, ob im Rahmen der 2-monatigen Grundausbildung die zwingende Notwendigkeit einer integrierten Ausbildung an der Waffe besteht. Der Grundausbildung würde dann eine 4-monatige Spezialausbildung folgen, wahlweise bei der Truppe oder in einem Zivilschutzverband bzw. beim Katastrophenschutz. Anschließend folgt eine Reservistenzeit oder die Möglichkeit, diese durch einen zwölfmonatigen Anschlussdienst im jeweiligen Bereich des Heimatschutzes abzugelten („2 plus 4 plus 12").  Wer bei den Polizeibehörden, einer Berufsfeuerwehr und allen weiteren Behörden, die zum Heimatschutz beitragen (z. B. BND, Verfassungsschutz Zoll) tätig ist, der ist von der Heimatschutzpflicht befreit. Schließlich kann (wie bisher) statt des Heimatschutzdienstes ein zusammenhängender Ersatzdienst im sozialen, ökologischen oder Entwicklungsbereich geleistet werden.  Das „2 plus 4"-Modell ist in mehrfacher Hinsicht zukunftsweisend: - Die Vorteile der WP, insbesondere die Sicherstellung der Aufwuchsfähigkeit für die Landes-/Bündnisverteidigung und die Gewinnung eines qualifizierten militärischen Nachwuchses in demografisch schwieriger Lage, blieben im Kern erhalten. Gleichzeitig würde den an Bedeutung gewinnenden Heimatschutzaufgaben stärker entsprochen und damit der Sinn des Dienstes auf eine neue Grundlage gestellt, was die Motivation junger Menschen erhöhen dürfte. - Eine am „2 plus 4"-Modell orientierte Heimatschutzpflicht ist durch Verfassungsrecht (Art. 12 a GG) und internationales bzw. europäisches Recht gedeckt. So gestattet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention nicht nur Dienstpflichten „militärischen Charakters", sondern davon unabhängig auch Dienstpflichten zur Abwehr „von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen" (Art. 4 Abs. 3 EMRK). Damit ist die Heimatschutzpflicht auch streng von einer immer wieder als Alternative zur Wehrpflicht diskutierten allgemeinen Dienstpflicht (soziales Pflichtjahr) zu unterscheiden. - Der „2 plus 4"-Ansatz wäre durchaus mit den gegenwärtig diskutierten Modellen des BMVg einer Bundeswehr mit Wehrpflichtigen-Anteil (Modell 1 bzw. 5) kompatibel. - Mit dem neuen Ansatz würde die Bundeswehr gemeinsam mit den Zivilschutzverbänden bzw. dem Katastrophenschutz die zukünftig einzuberufenden Jahrgänge qualifiziert ausbilden und einsetzen - dergestalt, dass die bisher äußerst geringe Einzugsquote (unter 15% eines Jahrgangs), die begründete Zweifel an der Wehrgerechtigkeit aufkommen lässt, signifikant erhöht wird, um den Vorgaben des Gleichheitssatzes zu genügen. - Der neue Ansatz würde trotz notwendiger Ausweitung der Ausbildungskapazitäten sich mittel- bis langfristig „rechnen" und übergeordnete Sparziele nicht konterkarieren: Erstens zeigt die Erfahrung der Staaten, welche die Wehrpflicht nach 1989/90 abgeschafft haben, dass dadurch keine nachhaltige Kostensenkungen erzielt werden konnten, da sich die Rekrutierung von (Führungs-)Nachwuchs seitdem als viel kostspieliger erweist. Zweitens bedarf der Bevölkerungsschutz ungeachtet möglicher Einsparpotenziale im Verteidigungsetat perspektivisch auch aus sicherheitspolitischen Gründen (terroristische Bedrohungslage; Naturkatastrophen) ohnehin einer Stärkung; hierzu könnte eine Heimatschutzpflicht nachhaltig beitragen, zumal damit insbesondere auch den sich bereits abzeichnenden demografischen Problemen Rechnung getragen werden könnte. Und drittens führte ein Aussetzen der Wehrpflicht zwingend zum Ende des Ersatzdienstes (zurzeit rund 90.000 Zivildienstleistende pro Jahr), deren auch nur teilweiser Ersatz durch Freiwillige (FSJ) bzw. regulär Beschäftigte Folgekosten nach sich zöge - Folgekosten, die bei einer Fortentwicklung der Wehrpflicht zu einer Heimatschutzpflicht nicht entstünden. "

FAZ

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