Briefe :
Leserbriefe vom 25. Februar 2023

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Noch ohne Aufzeichnung: Verhandlung im Strafjustizzentrum in München im Oktober 2022.
Noch ohne Aufzeichnung: Verhandlung im Strafjustizzentrum in München im Oktober 2022.dpa

Audiovisuelle Dokumentation von Strafrechtsverhandlungen +++ Schottische Nationalpartei (SNP) +++ Flüchtlingsproblematik +++ Sachdebatte zum Thema Wohnen

Justiz ohne Kontrolle?

Zu „Kritik an Buschmanns Plänen“ (F.A.Z. vom 15. Februar): Die erstaunliche Parteinahme des Deutschen Richterbundes gegen die geplante audiovisuelle Dokumentation von Strafrechtsverhandlungen fordert Widerspruch heraus und drängt dazu, beim Namen zu nennen, worum es eigentlich geht: Die Einwände erscheinen ausnahmslos als vorgeschoben, und sie verzerren die Ursache des Reformbedarfs und die durchaus zu erhoffenden und vorhersehbaren Wirkungen des in der Tat zwingend erforderlichen Reformvorhabens.
Außerhalb von Juristenkreisen überblicken wohl wenige die eigentliche Wurzel des Problems, welches genau und einzig darin liegt, dass in den landgerichtlichen erstinstanzlichen Strafverfahren (also in jenen, in denen es bezüglich Bedeutung und Straferwartung eben um „sehr viel“ geht) keine inhaltliche, sondern nur eine auf Rudimente von Förmlichkeiten beschränkte Protokollierung stattfindet und die (einzige) Rechtskontrolle im Revisionsverfahren keinerlei praktisch gangbaren formalen Weg darbietet, sachlich unrichtige Urteilsfeststellungen zu rügen, auch wenn sie evident falsch sind. Beispielhaft: Steht in einem Urteil, dass das in Wahrheit rote Fluchtfahrzeug blau war, so steht dem Revisionsverteidiger kein Weg offen, auch offensichtlich Falsches zu rügen – was jüngstens einen renommierten Kollegen zu der resignativen (aber leider völlig richtigen) Feststellung führte, die Kontrolle der Revisionsinstanz beschränke sich darauf, ob der Berichterstatter des Landgerichts widerspruchsfreie (wenngleich sachlich falsche) Urteile zu verfertigen vermöge.
Dieser Willkür bei der Würdigung und auch anderen Aspekten einer prozessualen Hilflosigkeit bleibt der Angeklagte ausgesetzt, solange es keine effizienten Dokumentationen gibt. Welches sind denkbare Einwände? Etwa Verfahrensverzögerungen? Als käme es auf den geringen Mehraufwand im Zuge der Novelle an, wenn wir doch unzählige Verfahren kennen, in denen wir teilweise fünf Jahre und auch länger auf Termine im Rechtsmittelverfahren warten. Die wohlfeil angeführte „psychische Ausnahmesituation“ des Angeklagten wird nicht unmaßgeblich gerade durch dasjenige doch erst geschaffen, was die dokumentierenden Aufzeichnungen wenn nicht zu verhindern, so doch deutlich einzudämmen geeignet sind – nämlich die ansonsten undokumentierte Gefahr einer niemals sanktionierbaren, mitunter willkürlichen Prozessleitung, die ansonsten beleglos und vor allem rechtlich folgenlos bliebe. Dies zielt auch auf unsachliche Bemerkungen von Zeugen und Verfahrensbeteiligten, die ansonsten jeder validen Kontrolle entzogen werden. Mit Verlaub: Die Einwände gegen die Reform sind scheinheilig und kontrafaktisch derart bemerkenswert weit hergeholt, dass der Soupçon im Raume stehen muss, man wolle sich einfach nicht kontrollieren lassen.
Dr. Michael Heuchemer, Rechtsanwalt, Bendorf

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