Militärische Kampfhandlungen : Die Kollateral-Opfer

Die relativ „hohe Gewalttoleranz“ im Humanitären Völkerrecht und auch im Völkerstrafrecht löst allerdings nicht die moralische Problematik der massiven Zufügung von Leid bei der Kriegführung an Unbeteiligten.
Im Krieg kommt es unweigerlich zur Tötung Unschuldiger, und zwar auch dann, wenn er unter Einhaltung der für die Kriegführung geltenden Regeln erfolgt. Zwar dürfen nach humanitärem Völkerrecht weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein - und auch unterschiedslose, nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtete Angriffe sind verpönt. Im Übrigen beschränkt aber nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Art und Ausmaß militärischer Gewaltanwendung.





