F.A.Z. Premium Einspruch

Deutscher Anwaltspiegel :
Wie aktiv dürfen Arbeitgeber bei Betriebsratswahlen sein?

Gastbeitrag
Von
Jan Hüchtebrock
,
Klaus Thönißen
Lesezeit:
Wie können Arbeitgeber zulässige Meinungsäußerungen von unzulässiger Wahlbeeinflussung abgrenzen?
Wie können Arbeitgeber zulässige Meinungsäußerungen von unzulässiger Wahlbeeinflussung abgrenzen?dpa

Zwischen Meinungsfreiheit und Mitbestimmung geraten Unternehmen vor den Betriebsratswahlen in herausfordernde rechtliche Gewässer. Die Feinheiten der Rechtsprechung können entscheidend sein – für Arbeitgeber und Belegschaft.

Die turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2026 rücken näher – und mit ihnen die Frage: Wie aktiv darf ein Arbeitgeber im Wahlkampf sein? Betriebsratswahlen sind ein zentrales Element der Mitbestimmung und oft ein sensibles Spannungsfeld zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schützt die freie Wahl, lässt zugleich aber Raum für Meinungsäußerungen. Dieser Beitrag zeigt Arbeitgebern, wie sie zulässige Meinungsäußerungen von unzulässiger Wahlbeeinflussung abgrenzen und sich im Betriebswahlkampf rechtssicher verhalten können.

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