Bundesgericht :
Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null rechtens

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Großbuchstaben bilden in dem Schaufenster eines geschlossenen Reisebüros im Flughafen Dresden das Wort „Urlaub“.
Großbuchstaben bilden in dem Schaufenster eines geschlossenen Reisebüros im Flughafen Dresden das Wort „Urlaub“.dpa

Kurzarbeiter, die tageweise ausfallen, müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Ein Urteil, in einer „Frage, die höchst umstritten ist“.

Corona-Kurzarbeiter mit tageweisem Arbeitsausfall müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das gelte bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht am Dienstag in Erfurt im Fall einer Verkäuferin aus Essen. Damit fällte das Bundesarbeitsgericht in der Corona-Pandemie ein Grundsatzurteil (9 AZR 225/11) in einer „Frage, die höchst umstritten ist“, wie der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel sagte.

Verkäuferin klagte

Der Richterspruch könnte angesichts der Wucht der vierten Corona-Welle in den kommenden Monaten Auswirkungen auf Zehntausende Arbeitnehmer in Deutschland haben. Juristen sprachen von einer Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz bei Kurzarbeit Null, die nun geschlossen wurde.

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Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil seiner Linie seit 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Es bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu der Klage der Verkäuferin. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte gegen Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit gekämpft und die Klägerin unterstützt.

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