Bundessozialgericht : Keine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte

Die Plastikkarte mit Datenchip und Foto gilt Ärzten und Kliniken als Nachweis für einen Behandlungsanspruch. Vor Gericht wollten Versicherte eine Alternative aus Papier erstreiten. Nun sind sie in letzter Instanz gescheitert.
Krankenversicherte haben ohne Vorlage einer elektronischen Gesundheitskarte keinen Zugang zu ärztlichen Leistungen. Ein Nachweis auf Papier ist kein ausreichender Ersatz. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden und zwei Revisionen zurückverwiesen. Die gesetzlichen Regeln zur elektronischen Gesundheitskarte stünden im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verletzten die Kläger auch in ihren Grundrechten nicht, heißt es in einer Mitteilung des BSG.





