Befugnisse und Grenzen der Polizei : „Regenschirme sind keine Vermummung“

Christoph Gusy, Professor für Staatsrecht an der Universität Bielefeld, ist Spezialist für Polizeirecht und innere Sicherheit. Er sagt, das Vorgehen bei der Blockupy-Demonstration sei unverhältnismäßig gewesen.
Nach allem, was ich über den Einsatz weiß, ist das Vorgehen der Polizei nicht zu rechtfertigen. Es erscheint mir unverhältnismäßig zu sein und die Entscheidungen, die da getroffen wurden, waren grenzwertig. Eine Polizei darf überhaupt nur dann ins Versammlungsrecht eingreifen, wenn unmittelbar Straftaten bevorstehen oder wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Es muss immer eine Abwägung erfolgen, was in einem konkreten Fall zu einem konkreten Zeitpunkt schwerer wiegt: die Schutzgüter oder die Versammlungsfreiheit.





