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Steuertipp: Pech beim Vermieten – Glück bei der Grundsteuer
Noch bis zum 31. März haben Vermieter die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer des Vorjahres zu stellen. Dies ist möglich, wenn es zu einer Ertragsminderung kommt, etwa weil die Miete nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde oder die Wohnung leer stand. Die Frist kann nur in absoluten Ausnahmefällen, wie bei Krankheit oder Unfall, verlängert werden. Der Antrag ist formlos bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen, mit Ausnahme der Stadtstaaten, wo der Antrag an das Finanzamt geht.
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