Kurzarbeit : Ist Kurzarbeit gegen meinen Willen möglich?

Die Einführung von Kurzarbeit ist nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Daran ändert auch Corona nichts. Welche Möglichkeiten bleiben dem Arbeitgeber?
Wegen Corona ist Kurzarbeit weiterhin ein aktuelles Thema. Arbeitgeber vieler Branchen könnten ohne sie wirtschaftlich nicht überleben. Um Kurzarbeit einzuführen, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Das kann eine tarifvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung sein; in Betrieben ohne Tarifvertrag und Betriebsrat können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung über Kurzarbeit schließen. Was aber, wenn ein Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung nicht schließen will? Dann greift möglicherweise das arbeitgeberseitige Weisungsrecht (§ 106 Gewerbeordnung). Danach kann ein Arbeitgeber unter anderem die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Deckt dies in Zeiten einer Pandemie mit gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen die einseitige Anordnung von Kurzarbeit? Damit hat sich das Arbeitsgericht Siegburg befasst:
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