Urlaub gestrichen
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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch sich in Zeiten der Kurzarbeit verringert Bild: dpa
Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Das ist jetzt geklärt. Ein Gastbeitrag.
Kurzarbeit ist spätestens jedermann ein Begriff, seit zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 Betriebe reihenweise aufgrund behördlicher Anordnungen oder wirtschaftlichen Drucks vorübergehend schlossen. Der damit verbundene Lohnausfall wurde durch das bekannte Kurzarbeitergeld überbrückt. Und was gilt für den Urlaubsanspruch während des Lockdowns? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass dieser sich in Zeiten der Kurzarbeit verringert (Az.: 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21).
Worum ging es? Im Jahr 2020 war die klagende Arbeitnehmerin mehr als drei Monate in Kurzarbeit und hatte deshalb weniger Tage gearbeitet, als im Arbeitsvertrag vereinbart war. Das Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass der Jahresurlaub deswegen zu kürzen sei. Damit war die Mitarbeiterin jedoch nicht einverstanden: Sie wollte mit der Klage die gekürzten Urlaubstage wieder gutgeschrieben erhalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht mitgemacht: Wenn Arbeitstage vollständig ausfallen, müsse das bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden. Dieser wird demnach anteilig gekürzt: Bei einer Sechstagewoche besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Um den verringerten Urlaubsanspruch zu errechnen, wird die Anzahl der nicht ausgefallenen Tage mit der Anzahl der regulären Urlaubstage in Vollzeit multipliziert und durch 312 Werktage geteilt. Im Ausgangsfall betrug der reguläre Anspruch der Klägerin 14 Urlaubstage bei einer Dreitagewoche, was einem Vollzeiturlaub von 28 Tagen entspricht. Durch einen kurzarbeitsbedingten Ausfall an 39 Tagen reduzierte sich der Urlaub auf 10,5 Tage.
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