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Nach Verfassungsgerichtsurteil Karlsruher ESM-Vorgaben werden bindend

 ·  Das Bundesverfassungsgericht hat den Start des permantenen Rettungsfonds an Auflagen gebunden. Mittlerweile liegt der Text für eine Zusatzerklärung der Eurogruppe vor, mit dem die Karlsruher Vorgaben erfüllt werden sollen.

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Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Auflagen für den Start des permanenten Euro-Krisenfonds ESM können völkerrechtlich bindend gemacht werden. Wie am Donnerstag in Berlin bekannt wurde, liegt mittlerweile der Text für eine Zusatzerklärung der Eurogruppe vor, mit dem die Karlsruher Vorgaben erfüllt werden sollen. Der Text soll am kommenden Mittwoch vom Bundeskabinett gebilligt werden. Anschließend wollen ihn die Euro-Finanzstaatssekretäre - ebenfalls am Mittwoch - endgültig beschließen. Die „interpretative Erklärung“ bekräftigt vor allem, dass kein Partnerland zu einer höheren Haftung für den Rettungsschirm herangezogen werden kann als ursprünglich vereinbart. Für Deutschland sind das 190 Milliarden Euro. Auch die Informationsrechte des Parlaments werden hervorgehoben.

Die Euro-Finanzminister hatten die Karlsruher Bedingungen am Wochenende in Nikosia faktisch gebilligt. Sie hatten erklärt, dass der ESM-Vertrag keine Bestimmung enthalte, die den Karlsruher Anforderungen widerspreche. Es gebe vor allem keine Vorschrift, die automatisch zu höheren Einzahlungsverpflichtungen führe.

Mit der Unterzeichnung der Erklärung und der Ratifizierung des Vertrags in Deutschland ist endgültig gesichert, dass der ESM seine Arbeit wie geplant zum 8. Oktober aufnehmen kann und bis Ende Oktober voll einsatzfähig ist. Noch im Oktober sollen die Staaten ihre beiden ersten Kapitaleinzahlungen von insgesamt 32 Milliarden Euro leisten. Der ESM löst auf Dauer den zeitlich befristeten Rettungsfonds EFSF ab. Er wird am Ende ein eingezahltes Kapital von 80 Milliarden Euro haben und über einen Kreditrahmen von 500 Milliarden Euro verfügen.

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Jahrgang 1966, Wirtschaftskorrespondent in Brüssel.

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