Der Crowdworker ist Arbeitnehmer
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Crowdworker arbeiten häufig vom Sofa aus. Bild: dpa
Sie testen Apps, fotografieren Supermarktregale oder schreiben Interviews ab: Ein Urteil aus Erfurt wertet die häufig prekären Jobs digitaler Tagelöhner nun auf. Einige Internet-Plattformen werden ihre Geschäftsmodelle wohl anpassen müssen.
Sie verdienen nur wenige Euro in der Stunde, sind ständig auf der Suche nach Aufträgen, und wenn sie krank werden, haben sie im Regelfall keinerlei soziale Absicherung oder einen Lohnausgleich. Was nach Beschäftigten an der Schwelle zum Prekariat klingt, ist durch den Einsatz von Plattformen im Internet zum Teil des Alltags geworden. Sei es der Lieferservice, die Fahrt mit einem Privattaxi, der Einsatz eines Handwerkers in der Wohnung, aber auch das Erstellen von Bild- und Textdateien für Internetseiten: Überall sind Soloselbständige oder sogenannte Crowdworker tätig und erbringen ihre Dienstleistungen. Überall gilt die Devise: Wer macht es schneller und günstiger?
Am Dienstag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung gefällt, die weitreichende Folgen für die Rechte von vielen Crowdworkern haben wird. Der 9. Senat hat im Fall eines Klägers aus Bayern bejaht, dass er im Verhältnis zu einer Plattform, auf der neue Aufträge eingehen, wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ist. Das heißt, dass Beschäftigte in vergleichbaren Situationen einen Anspruch auf Urlaub und eine Sozialversicherung haben könnten. Zudem dürfte es für Unternehmen künftig schwieriger sein, sich von Mitarbeitern zu trennen, weil die regulären Kündigungsfristen zu beachten sind (Az.: 9 AZR 102/20).
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