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Urteil des Sozialgerichts :
Auf Sofortrente wird Beitrag zur Krankenversicherung fällig

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Maßgeblich für die Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sei laut Gesetz „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“, also auch die ausgezahlte Sofortrente.
Maßgeblich für die Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sei laut Gesetz „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“, also auch die ausgezahlte Sofortrente.dpa

Wer freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und eine Sofortrente erhält, der muss an die Krankenkasse Beiträge auf die Sortrente zahlen.

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen auf Auszahlungen aus einer sogenannten Sofortrente Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Das bekräftigte das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel. Beitragspflichtig sind danach nicht nur Ertragsanteile, sondern die gesamte Auszahlung. (Az: B 12 R 5/17 R)

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