Gottschalk gegen „Spiegel“ :
Gegendarstellung muss sein

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Gab sich nicht geschlagen: Thomas Gottschalk.
Gab sich nicht geschlagen: Thomas Gottschalk.dpa

Als der „Spiegel“ über Schleichwerbung bei „Wetten, dass ..?“ berichtete, wollte sich Thomas Gottschalk nicht äußern. Eine Gegendarstellung durfte er nachher aber verlangen, sagt das Bundesverfassungsgericht.

Thomas Gottschalk durfte vom „Spiegel“ verlangen, eine Gegendarstellung zur Berichterstattung über der Vorwurf der Schleichwerbung in „Wetten, dass..?“ abzudrucken. Auch wenn der „Spiegel“ vor seiner Veröffentlichung Gottschalk um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen bat, der Moderator dies aber ablehnte, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Gegendarstellung, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 840/15)
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