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Bundesarbeitsgericht :
Arbeitnehmer dürfen nicht vorzeitig die Pensionskasse plündern

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Auch wenn die finanzielle Lage zwischenzeitlich angespannt ist, dürfen Arbeitnehmer ihre Direktversicherung nicht kündigen.
Auch wenn die finanzielle Lage zwischenzeitlich angespannt ist, dürfen Arbeitnehmer ihre Direktversicherung nicht kündigen.dpa

Policen und Pensionskassen helfen Beschäftigen, für ihren Ruhestand vorzusorgen. Doch das gibt ihnen nicht das Recht, das Geld in finanziellen Engpässen schon vorher einzufordern, urteilt das Bundesarbeitsgericht.

Um Mitarbeitern einen finanziellen Anreiz zum Sparen für das Rentenalter zu setzen, haben sich viele Unternehmen in der betrieblichen Altersversorgung für eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung entschieden. Durch eine Entgeltumwandlung wird über die Jahre ein Vermögen angespart, das dem Arbeitnehmer helfen soll, im Ruhestand eine etwaige Versorgungslücke zu schließen. Hat der Arbeitnehmer im noch bestehenden Arbeitsverhältnis jedoch Geldsorgen, kann er sich nicht aus der Direktversicherung bedienen, als wäre diese ein abrufbares Darlehen, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Ein bloßer Geldbedarf alleine begründe keinen Anspruch vom Arbeitgeber die Kündigung der Direktversicherung zu verlangen, damit der Mitarbeiter den Rückkaufswert erhalte, heißt es in dem Urteil von Donnerstag.

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