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ETF und Steuern: sollten Anleger wissen Test: Etf Steuern Aufmacher Finanzen Foto: Alex from the Rock / Adobe Stock

ETF und Steuern: Das sollten Anleger wissen

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ETF-Steuern laufen bei deutschen Brokern größtenteils automatisch: Solange man ETFs einfach laufen lässt, merkt man von Steuern kaum etwas. Spätestens beim ersten Verkauf oder der Vorabpauschale im Januar ändert sich das. Wer die wichtigsten Regeln kennt, erlebt keine bösen Überraschungen und spart bares Geld.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer ETF-Anteile mit Gewinn verkauft oder Ausschüttungen erhält, muss darauf in Deutschland in der Regel Kapitalertragsteuer zahlen.
  • Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei, wenn man einen Freistellungsauftrag hinterlegt hat.
  • Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent der Gewinne und Ausschüttungen steuerfrei.

Wie werden ETF-Erträge besteuert?

Auf Erträge aus ETFs fällt in Deutschland die sogenannte Kapitalertragsteuer an, häufig kommt auch der Begriff »Abgeltungsteuer« vor. Für Privatanleger beträgt der Steuersatz 25 Prozent.

Darüber hinaus fällt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Steuer an. Hinzu können noch 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer kommen. Daraus ergeben sich folgende Steuersätze:

  • Ohne Kirchensteuer: 26,38 Prozent
  • Mit Kirchensteuer in Bayern oder Baden-Württemberg: 27,82 Prozent
  • Mit Kirchensteuer in allen anderen Bundesländern: 28 Prozent

Steuern bei ausschüttenden ETFs und Verkauf

Steuerpflichtig sind grundsätzlich zwei Formen von Erträgen:

Dividenden und Zinserträge: ETFs bestehen aus zahlreichen Einzelaktien, die Dividenden auszahlen. Ausschüttende ETFs zahlen diese Dividenden als Sammelbetrag monatlich oder quartalsweise direkt an die Anleger aus. Bei deutschen Brokern werden diese Gewinne direkt versteuert: Von der Dividende, die auf dem Verrechnungskonto landet, wurde die Kapitalertragsteuer meistens schon einbehalten. Die Bank führt sie direkt ans Finanzamt ab.

Kursgewinne beim Verkauf von Anteilen: Beim Verkauf von ETF-Anteilen zahlt man Steuern auf die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Auch hier wird die Steuer direkt einbehalten. Wichtig: Solange die Anteile im Depot liegen, fällt auf Kursgewinne noch keine Steuer an, erst wenn sie verkauft sind.

Steuern bei thesaurierenden ETFs

Auch ohne Verkauf oder Ausschüttung können bei ETFs Steuern anfallen: bei thesaurierenden ETFs, die Dividenden automatisch wieder anlegen. Hier kommt die Vorabpauschale ins Spiel. Sie funktioniert wie eine Steuervorauszahlung auf zukünftige Gewinne und soll thesaurierende ETFs steuerlich ähnlich behandeln wie ausschüttende Fonds. Die Vorabpauschale selbst ist dabei noch nicht die Steuer, sondern die Grundlage für ihre Berechnung.

Die eigentliche Steuer zieht die Depotbank meist zu Jahresbeginn automatisch vom Verrechnungskonto ein und führt sie ans Finanzamt ab. Wer thesaurierende ETFs hält, sollte deshalb zu Jahresbeginn ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto haben – idealerweise mindestens in Höhe der erwarteten Vorabpauschale. Viele Banken und Online-Rechner helfen bei einer groben Schätzung.

Liegt nicht genug Geld auf dem Konto, gehen Broker unterschiedlich vor: Möglich sind etwa eine Kontoüberziehung mit Sollzinsen, Zahlungsaufforderungen oder eine Meldung an das Finanzamt. Dann muss die Vorabpauschale gegebenenfalls über die Steuererklärung abgewickelt werden.

Wie hoch fällt die Vorab­pauschale aus?

Die Berechnung basiert vereinfacht auf:

Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 Prozent 

Das Ergebnis nennt sich Basisertrag, das ist der rechnerische Mindestgewinn, auf den Steuern anfallen. Der Basiszins wird jedes Jahr neu festgelegt und liegt 2026 bei 3,2 Prozent.

Ein Beispiel: Wer zum Jahresbeginn 10.000 Euro in einen Aktien-ETF investiert hat, kommt zunächst auf einen Basisertrag von 224 Euro. Wegen der Teilfreistellung (siehe weiter unten im Text) bei Aktien-ETFs sind davon nur 70 Prozent steuerpflichtig. Daraus ergeben sich rund 41 Euro Abgeltungsteuer.

Hat der ETF im betreffenden Jahr keinen Gewinn erzielt, entfällt die Vorabpauschale komplett. Liegt der tatsächliche Wertzuwachs unter dem errechneten Basisertrag, wird nur dieser niedrigere Betrag versteuert, bei Aktien-ETFs ebenfalls nur zu 70 Prozent. Bereits gezahlte Beträge werden später beim Verkauf angerechnet, damit Gewinne nicht doppelt besteuert werden.

Thesaurierend oder ausschüttend: Welche ETFs sind steuerlich günstiger?

Früher hatten thesaurierende Fonds einen Steuerstundungsvorteil gegenüber ausschüttenden Fonds. Seit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 und der Einführung der Vorabpauschale gibt es jedoch steuerlich kaum noch Unterschiede zwischen thesaurierenden und ausschüttenden ETFs. Ob ein ETF Erträge ausschüttet oder automatisch wieder anlegt, macht vor allem für den Zeitpunkt der Besteuerung einen Unterschied. Die Grundlagen sind für beide gleich.

Teilfreistellung: Warum ETFs nicht doppelt besteuert werden

Nicht alle ETF-Erträge werden vollständig besteuert. Bevor ein Unternehmen Dividenden an den Fonds ausschüttet, hat es bereits Unternehmenssteuern darauf gezahlt. Damit dieselben Gewinne nicht ein zweites Mal beim Anleger voll besteuert werden, gilt die Teilfreistellung:

  • Aktien-ETFs mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil: 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei.
  • Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil: 15 Prozent bleiben steuerfrei.
  • Offene Immobilienfonds: 60 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei – bei Fonds mit Anlage- und Immobilienschwerpunkt im Ausland sogar 80 Prozent.

Quellensteuer bei intern­ationalen ETFs

Internationale Aktien-ETFs erhalten häufig Dividenden aus dem Ausland, etwa aus den USA. Darauf kann Quellensteuer anfallen. Bei vielen ETFs wird sie bereits auf Fondsebene berücksichtigt, sodass Anleger meist nichts selbst in der Steuererklärung angeben müssen. Wie stark die Rendite dadurch beeinflusst wird, hängt unter anderem vom Fondsdomizil und Steuerabkommen ab.

Bei physisch replizierenden ETFs mit hohem US-Aktienanteil gelten irische Fondsdomizile daher oft als steuerlich vergleichsweise effizient. Der Hintergrund ist, dass irische Fonds bei US-Dividenden häufig günstiger behandelt werden als Fonds aus vielen anderen Ländern.

Freistellungsauftrag und Frei­betrag nutzen

Solange die jährlichen Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag bleiben, zieht der Staat keinen Cent ab. Erträge bis 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro pro gemeinsam veranlagtem Paar bleiben steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt für alle Kapitalerträge einschließlich der Vorabpauschale.

Warum der Freistellungs­auftrag wichtig ist

Damit die Depotbank die Steuern nicht automatisch abzieht, muss man dort einen Freistellungsauftrag einrichten. Versäumt man das, muss man die zu viel gezahlten Beträge mühsam über die Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Das Einrichten im Online-Banking dauert meist nur wenige Minuten.

Flexibel aufteilen und Fristen beachten

Man kann den Freibetrag beliebig auf verschiedene Konten und Depots aufteilen. Die Summe darf die 1.000-Euro-Grenze jedoch nicht überschreiten, da das Finanzamt die Verteilung im Hintergrund kontrolliert. Einrichten und anpassen lässt sich der Auftrag das ganze Jahr über. Die Banken benötigen ihn meist bis spätestens 15. Dezember, einige auch erst bis 31. Dezember.

Gemeinschaftsdepot oder getrennte Depots?

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ihren gemeinsamen Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro auch über ein Gemeinschaftsdepot nutzen. Steuerlich ist ein Gemeinschaftsdepot jedoch nicht automatisch vorteilhafter als zwei getrennte Depots.

Getrennte Depots können etwa bei Verkäufen nach dem FIFO-Prinzip oder bei einer späteren Vermögensaufteilung flexibler sein. Für viele Paare ist ein Gemeinschaftsdepot vor allem organisatorisch einfacher.

Beispiel für die Steuer­belastung bei ETFs mit Freistellungs­auftrag

Das folgende Rechenbeispiel zeigt die Abzüge bei einem realisierten Gewinn von 2.000 Euro, wenn man den Sparerpauschbetrag in voller Höhe berücksichtigt:

BerechnungsschritteOhne KirchensteuerMit Kirchensteuer (9 %)
Realisierter Reingewinn / Ertrag2.000,00 Euro2.000,00 Euro
Abzüglich Sparerpauschbetrag–1.000,00 Euro–1.000,00 Euro
Steuerpflichtiger Betrag1.000,00 Euro1.000,00 Euro
Kapitalertragsteuer–250,00 Euro (25 %)–250 Euro (25 %)
Solidaritätszuschlag–13,75 Euro (5,5 % auf KE-St.)–13,45 Euro (5,5 % auf KE-St.)
Kirchensteuer—–22,50 Euro (9 % auf KE-St.)
Tatsächliche Netto-Auszahlung1.736,25 Euro1.713,75 Euro

Quelle: Kaufkompass-Berechnung (Stand: Mai 2026).

Steuern bei ausländischen Brokern

Während die Kapitalertragsteuer bei deutschen Brokern wie Trade Republic oder Scalable Capital in der Regel automatisch abgeführt wird, kann es bei manchen ausländischen Brokern wie etwa XTB oder Interactive Brokers anders aussehen: Dort müssen Gewinne, Ausschüttungen und gegebenenfalls auch die Vorabpauschale selbst in der Steuererklärung angegeben werden. Wie genau das läuft, hängt vom jeweiligen Anbieter und vom Sitzland ab.

Steuern bei ETFs von vor 2009

Wurden Fonds- oder ETF-Anteile vor dem 1. Januar 2009 gekauft, gelten besondere Steuerregeln:

Kursgewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind, bleiben dauerhaft steuerfrei. Wertsteigerungen seit dem 1. Januar 2018 sind grundsätzlich steuerpflichtig. Für diese seit 2018 entstandenen Gewinne gilt jedoch ein persönlicher Freibetrag von 100.000 Euro. Für viele Privatanleger bleiben Verkäufe solcher Altbestände damit weiterhin steuerfrei, solange die Gewinne unter dieser Grenze bleiben.

Steuern auf ETF-Erträge im Überblick

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Steuerarten bei Aktien-ETFs kompakt zusammen.

ETF-ArtSteuerWann fälligSteuersatz
ThesaurierendSteuer auf VorabpauschaleJährlich zu Jahresbeginn für das Vorjahr – nur wenn ETF im Vorjahr gestiegen ist25 % + Soli auf 70 % des Basisertrags (30 % Teilfreistellung), ca. 26,4 %, ggf. + Kirchensteuer
AusschüttendSteuer auf AusschüttungenBei jeder Ausschüttung25 % + Soli auf 70 % der Ausschüttung (30 % Teilfreistellung), ca. 26,4 %, ggf. + Kirchensteuer
Alle ETFsSteuer auf Kursgewinne beim VerkaufBei Verkauf, nur wenn Gewinn erzielt wurde25 % + Soli auf 70 % des Gewinns (30 % Teilfreistellung), ca. 26,4 %, ggf. + Kirchensteuer

Quelle: Kaufkompass-Recherche (Stand: Mai 2026).

ETF-Steuern legal optimieren

Die Grundregeln der ETF-Besteuerung sind damit geklärt. Einige davon lassen sich gezielt nutzen, um die Steuerlast zu senken, etwa bei Verlusten, Verkäufen oder bei niedrigem Einkommen.

Verluste gezielt verrechnen

Verluste aus ETF-Verkäufen lassen sich mit späteren Gewinnen aus Verkäufen, Dividenden oder Zinsen verrechnen. Dafür führt die Bank automatisch sogenannte Verlustverrechnungstöpfe, die nach Aktien und sonstigen Kapitalerträgen getrennt sind. ETF-Verluste landen im allgemeinen Topf und werden dort automatisch mit entsprechenden Gewinnen verrechnet.

Wichtig dabei: Der Verlust muss steuerlich vor dem Gewinn entstehen. Wer Gewinne zuerst realisiert und Verluste erst später verkauft, kann beides im selben Jahr meist nicht mehr verrechnen. Nicht genutzte Verluste bleiben jedoch erhalten und können auch noch Jahre später genutzt werden.

Verluste bei mehreren Banken verrechnen

Zwischen verschiedenen Brokern erfolgt die Verrechnung nicht automatisch. Dafür braucht man eine Verlustbescheinigung der Bank, bei der der Verlust entstanden ist. Sie muss meist bis zum 15. Dezember beantragt und später zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Depotwechsel: Verlusttöpfe nicht vergessen

Bei Depotwechseln werden Verlustverrechnungstöpfe nicht immer automatisch übertragen. Häufig klappt das nur auf Antrag und nur bei vollständigem Depotübertrag inklusive aller Wertpapiere.

Nicht zu oft umschichten

Jeder Verkauf mit Gewinn löst Steuern aus. Häufiges Rebalancing oder Umschichten kann die Rendite deshalb unnötig belasten. Neben Steuern können auch Ordergebühren anfallen. Viele Anleger prüfen daher ihr Portfolio nur einmal pro Jahr. 

Oft lässt sich ein Ungleichgewicht im Portfolio auch schrittweise über neue Sparraten ausgleichen, ohne Verkäufe und Steuerfolgen: Wer vorübergehend stärker in den kleineren Portfolioanteil investiert, kann die Verschiebung ohne Verkäufe nach und nach reduzieren.

Viele Anleger greifen erst bei größeren Abweichungen ein, etwa ab rund fünf Prozentpunkten gegenüber der ursprünglichen Aufteilung. Verkäufe sollte man möglichst so planen, dass Gewinne innerhalb des Sparerpauschbetrags bleiben.

Bei niedrigem Einkommen: Günstiger­prüfung und NV-Bescheinigung

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent, kann sich die sogenannte Günstigerprüfung lohnen. Das Finanzamt prüft dann, ob Kapitalerträge niedriger besteuert werden können. Die Günstigerprüfung beantragt man über die Steuererklärung („Anlage KAP“).

Der Grundfreibetrag, also der Betrag des Einkommens, der vollständig steuerfrei bleibt, spielt auch bei Kapitalerträgen eine Rolle. Wer insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegt, kann zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen: In vielen Fällen fällt auf Kapitalerträge dann gar keine Abgeltungsteuer an. Für 2026 liegt der Grundfreibetrag für Singles etwa bei 12.348 Euro, für verheiratete Paare bei 24.696 Euro.

Verkäufe strategisch planen: Jüngere Anteile zuerst verkaufen

Die folgenden Strategien richten sich vor allem an langfristige Buy-and-hold-Anleger in der späteren Entnahmephase. Beim Verkauf von ETF-Anteilen gilt steuerlich das FIFO-Prinzip („First in, first out“): Die zuerst gekauften Anteile gelten automatisch als zuerst verkauft. Dabei zählt steuerlich jede Einmalanlage und jede Sparrate als eigener Kauf mit eigenem Einstiegskurs. Auch bei ETF-Sparplänen greift also das FIFO-Prinzip. In der Ansparphase spielt das jedoch kaum eine Rolle.

Relevant wird es erst, wenn man nach Jahren des Sparens beginnt, Geld aus dem Depot zu entnehmen. Denn die ältesten Anteile haben meist die höchsten Kursgewinne – und lösen entsprechend hohe Steuern aus. Einige Anleger versuchen deshalb, zuerst die jüngeren Anteile ihres ETFs zu verkaufen. Das erfordert etwas Planung, bei größeren Depots kann sich der Aufwand aber lohnen.

Zehnjahres-Strategie: Eine verbreitete Methode besteht darin, alle zehn Jahre einen neuen ETF auf denselben Markt zu besparen, zum Beispiel zunächst einen MSCI-World-ETF von Anbieter A, nach zehn Jahren einen von Anbieter B. In der Entnahmephase verkauft man zunächst den jüngsten ETF, dessen Kursgewinne noch moderat sind. Der älteste ETF mit den höchsten Gewinnen bleibt zunächst unangetastet und kann weiter wachsen.

Depot-Split: Eine Alternative ist der Depot-Split: Ältere Anteile werden in ein Zweitdepot übertragen. Da FIFO auch beim Depotübertrag gilt, wandern die ältesten Anteile ins neue Depot. Im Hauptdepot verbleiben die jüngeren, die sich später steuerlich günstiger verkaufen lassen. 

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