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Was zahlt eine Auslands­kranken­versicherung nicht?

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Wer im Ausland ärztliche Hilfe benötigt, muss im Ernstfall mit hohen Kosten rechnen. Daher gehört für viele eine Auslandskrankenversicherung zur Grundausstattung dazu. Die Versicherung deckt aber nicht automatisch jede medizinische Leistung ab. Je nach Tarif gibt es Ausschlüsse und Einschränkungen. Wer die nicht kennt, riskiert unangenehme Überraschungen im Urlaub.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Auslandskrankenversicherungen übernehmen nicht automatisch alles. Geplante Eingriffe oder laufende Therapien sowie kosmetische Behandlungen sind häufig ausgeschlossen.
  • Wer bekannte Beschwerden oder Vorerkrankungen hat, sollte überprüfen, ob gesonderte Regelungen gelten.
  • Leistungen können je nach Versicherer variieren. Die Tarifdetails entscheiden beispielsweise über die Konditionen beim Krankenrücktransport, Schwangerschaftsschutz oder bei riskanten Sportarten.

Was zahlt eine Auslandskrankenversicherung nicht?

Eine Auslandskrankenversicherung konzentriert sich auf unvorhersehbare medizinische Notfälle während einer Reise. Dazu gehören akute Erkrankungen oder Verletzungen, beispielsweise durch einen Unfall. Wenn eine Behandlung allerdings vor Reiseantritt schon absehbar war, zahlt die Versicherung in der Regel nicht. Damit begrenzen Versicherer ihr Risiko und halten die Beiträge für Versicherungsnehmer gering.

Was übernommen wird – und was nicht, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Aus diesem Grund ist der Blick ins Kleingedruckte wichtig. Zu den typischen Ausschlüssen gehören:

Vorerkrankungen

Bestehende Erkrankungen sind nicht per se vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Allerdings kann es zu Streitpunkten kommen. Entscheidend ist, ob die Behandlung bereits vor Reisebeginn geplant oder absehbar war.

Benötigt jemand zum Beispiel regelmäßig medizinische Kontrollen oder steht eine Behandlung kurz bevor, kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern. Anders sieht es aus, wenn sich eine bekannte Erkrankung während der Reise unerwartet verschlechtert.

Chronisch Erkrankte sollten daher besonders sorgfältig prüfen, wie die Versicherung Vorerkrankungen handhabt.

So könnte das aussehen:

  • Versicherung zahlt nicht: Jemand leidet schon seit Jahren unter chronischen Knieproblemen. Der Arzt hat der Person von der Reise abgeraten und eine Behandlung empfohlen. Die Person hat sich dem widersetzt und muss nun im Urlaub akut behandelt werden. Da die Behandlung bereits vor der Reise absehbar war, zahlt die Versicherung nicht.
  • Versicherung zahlt: Ein Urlauber leidet an Diabetes, hat die Erkrankung aber gut im Griff. Im Urlaub kommt es unerwartet zu einer starken Verschlechterung. Da die Entwicklung nicht absehbar war, übernimmt die Versicherung die Kosten.

Behandlung ohne medizinische Notwendigkeit

Wer sich im Ausland freiwillig oder aus Komfortgründen behandeln lässt, muss die Kosten meist selbst tragen. Versichert sind nur medizinisch notwendige Behandlungen. Ausgeschlossen sind in der Regel:

  • Schönheitsoperationen
  • kosmetische Zahnbehandlungen
  • Vorsorgeuntersuchungen ohne akuten Anlass
  • geplante medizinische Eingriffe ohne Notwendigkeit im Ausland

So könnte das aussehen:

  • Versicherung zahlt nicht: Während einer Reise entscheidet sich ein Urlauber für eine Nasenkorrektur. Die Kosten dafür werden nicht erstattet, da kein medizinischer Grund vorliegt. Gleiches gilt für eine Person, die sich beim Zahnarzt spontan ihre Zähne aufhellen lassen möchte.
  • Versicherung zahlt: Eine Person stürzt beim Spaziergang und schlägt sich einen Vorderzahn aus. Die zahnärztliche Behandlung wird von der Auslandskrankenversicherung in der Regel übernommen, da sie medizinisch notwendig ist und auf einen Unfall zurückgeht. Je nach Tarif können auch weitere Behandlungen wie (provisorischer) Zahnersatz mitversichert sein. Hier kommt es aber auf die Vertragsdetails an.

Alkohol- und Drogeneinfluss

Wer sich durch Alkohol oder unter Drogeneinfluss selbst verletzt – und damit fahrlässig handelt –, muss damit rechnen, dass die Versicherung die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt. Das ist gängig bei:

  • Verkehrsunfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Stürzen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • anderen Verletzungen im Zusammenhang mit Rauschmitteln

So könnte das aussehen:

  • Versicherung zahlt nicht: Jemand ist im Ausland betrunken mit dem Roller unterwegs und verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem er sich selbst verletzt. Da der Unfall unmittelbar mit dem Alkoholkonsum zusammenhängt, kann die Versicherung die Kostenübernahme der Behandlung verweigern.
  • Versicherung zahlt: Eine Person steigt im Urlaub in ein Taxi ein, dessen Fahrer unter Drogeneinfluss steht. Es kommt zu einem Unfall, bei dem der Fahrgast verletzt wird. Da der Urlauber selbst nüchtern war und vom Drogeneinfluss des Taxifahrers nichts wissen konnte, greift die Versicherung.

Risikosportarten

Wer seinen Urlaub aktiv und möglicherweise risikoreich gestaltet, sollte auf die Details in den Vertragsbedingungen achten. Nicht jede Sportart ist automatisch mitversichert. Manche Aktivitäten schließen Versicherungen grundsätzlich aus – oder verlangen dafür einen Aufpreis.

Dazu können gehören:

  • Extrembergsteigen
  • Motorsport
  • Fallschirmspringen
  • Basejumping
  • Tauchen
  • Klettern
  • Skifahren

So könnte das aussehen:

  • Versicherung zahlt nicht: Jemand nimmt im Ausland an einem Fallschirmsprung teil und verletzt sich bei der Landung. Da es sich bei seiner Auslandskrankenversicherung nur um eine Standardpolice handelt, ist die Aktivität ausgeschlossen. Die Kosten bleiben am Urlauber hängen.
  • Versicherung zahlt: Ein Jogger stürzt bei seinem Morning Run und bricht sich das Handgelenk. Da Joggen in der Regel keine Risikosportart ist, übernimmt die Auslandskrankenversicherung die Behandlungskosten.

Psychische Erkrankungen und laufende Therapien

Akute psychische Krisen werden von manchen Versicherern voll übernommen, von anderen zum Teil. Besonders häufig ausgeschlossen sind bereits laufende psychotherapeutische Behandlungen, langfristige psychologische Betreuung oder Rehabilitationsmaßnahmen.

So könnte das aussehen:

  • Versicherung zahlt nicht: Eine Person ist schon länger in psychotherapeutischer Behandlung, entdeckt spontan im Ausland einen Therapeuten mit neuen Behandlungsmethoden und vereinbart eine Therapiesitzung. Die Kosten dafür muss sie selbst tragen.
  • Versicherung zahlt: Ein Tourist erlebt im Ausland eine traumatische Erfahrung und braucht aufgrund einer akuten psychischen Krise noch vor Ort Hilfe. Ihre Auslandskrankenversicherung schließt psychologische Behandlungen nicht automatisch aus und übernimmt daher die Kosten für die Erstversorgung.

Schwangerschaft und Entbindung

Schwangerschaften werden von vielen Versicherungen nur eingeschränkt abgesichert. Reguläre Vorsorgeuntersuchungen, eine geplante Entbindung oder Behandlungen im Zusammenhang mit einer bereits bekannten Risikoschwangerschaft sind meist ausgeschlossen. Eine Ausnahme sind unvorhersehbare Komplikationen.

So könnte das aussehen:

  • Versicherung zahlt nicht: Eine Schwangere reist bewusst kurz vor dem Entbindungstermin ins Ausland und plant dort die Geburt. Da es sich dabei nicht um ein unvorhersehbares Ereignis handelt, verweigert die Versicherung die Kostenübernahme.
  • Versicherung zahlt: Eine Person ist vom geplanten Entbindungstermin noch mehrere Wochen entfernt und fährt in den Urlaub. Während der Reise treten allerdings unerwartet Schwangerschaftskomplikationen auf. Da es sich dabei um einen akuten Notfall handelt, übernimmt die Versicherung die Kosten für die medizinische Behandlung.

Überschreitung der Reisedauer

Auslandskrankenversicherungen gelten zwar meist für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres, allerdings gibt es Grenzen bei der Dauer jeder einzelnen Reise. Je nach Tarif können die Grenzen stark variieren. Während manche nur 31 Tage absichern, sind bei anderen 56 Tage oder mehr möglich. Das sollten Sie im Vorfeld klären.

Denn wer länger unterwegs ist als im Vertrag vorgesehen, verliert möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Wird nach Ablauf der versicherten Reisedauer eine medizinische Behandlung benötigt, kann die Versicherung die Kostenübernahme ablehnen.

So könnte das aussehen:

  • Versicherung zahlt nicht: Die Auslandskrankenversicherung einer Person gilt 56 Tage. Die Person ist allerdings länger unterwegs und verletzt sich am 70. Tag. Da der versicherte Reisezeitraum abgelaufen ist, übernimmt die Versicherung die Kosten für Behandlungen nicht.
  • Versicherung zahlt: Die Auslandskrankenversicherung einer Person gilt 31 Tage. Am 30. Tag verletzt sich die Person so schwer, dass sie nicht wie geplant am 31. Tag ausreisen kann. Da die Verletzung allerdings innerhalb des versicherten Reisezeitraums entstanden ist, übernimmt die Versicherung die Kosten.

Wichtig: Wird der Versicherungsfall nicht ordnungsgemäß gemeldet oder fehlen erforderliche Unterlagen, kann die Auslandskrankenversicherung die Kostenübernahme verweigern. Zumindest solange, bis man die benötigten Rechnungen, Arztberichte oder Belege eingereicht hat. Darum sollten Sie immer alle Nachweise für längere Zeit aufbewahren.

Was tun, wenn Versicherer Leistungen ablehnen?

Es kann vorkommen, dass die Versicherung die Kostenübernahme ablehnt. Wichtig ist, die Ablehnung nicht einfach hinzunehmen. Stattdessen sollten Sie sich die Begründung des Versicherers durchlesen und herausfinden, auf welcher Vertragsklausel die Entscheidung beruht.

Wenn es sich nur um fehlende Unterlagen handelt, können diese ganz einfach nachgereicht werden. Die Versicherung hat das Recht, die Leistung solange zurückzuhalten, bis alle Dokumente vollständig vorliegen.

Bei einer unbegründeten oder widersprüchlichen Ablehnung, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Dabei können zusätzliche ärztliche Stellungnahmen hilfreich sein.

Worauf sollten Sie beim Tarifvergleich achten?

Bei der Auslandskrankenversicherung kommt es auf die individuellen Ansprüche an. Wer bestehende Erkrankungen – physisch wie psychisch – hat, sollte überprüfen, welche Regeln bei Vorerkrankungen gelten. Schwangere sollten sich über eingeschränkte Leistungen bei Komplikationen und Geburt informieren. Wer gerne aktiv unterwegs ist und auch mal riskantere Sachen ausprobiert, benötigt eine Versicherung, die Risikosportarten nicht per se ausschließt.

Auch beim Krankenrücktransport können die Konditionen variieren. Informieren Sie sich darüber, ob der Rücktransport auch bezahlt wird, wenn er medizinisch sinnvoll ist. Manche Tarife beschränken die Kostenübernahme auf medizinische Notwendigkeit. Im Ernstfall sind das erhebliche Unterschiede.

  • Medizinisch notwendig: Ein Tourist verletzt sich in Thailand und erleidet einen komplizierten Beinbruch. Die Ärzte vor Ort können die Person erfolgreich operieren und theoretisch auch die weitere Behandlung übernehmen. Ein Rücktransport nach Deutschland ist demnach nicht medizinisch notwendig.
  • Medizinisch sinnvoll: Der behandelnde Arzt empfiehlt jedoch, den Patienten nach der OP in ein Krankenhaus in der Heimat zu verlegen, damit die Nachsorge in der Muttersprache und die Reha in vertrauter Umgebung erfolgen können. Das macht den Rücktransport medizinisch sinnvoll.

Ob die Auslandskrankenversicherung die Rückreise übernimmt, hängt nun von der konkreten Formulierung im Vertrag ab.

Fazit: Diese Ausschlüsse sollten Reisende kennen

Eine Auslandskrankenversicherung schützt vor hohen Kosten im Krankheitsfall, bietet jedoch keinen uneingeschränkten Versicherungsschutz. Leistungsausschlüsse greifen häufig bei physischen oder psychischen Vorerkrankungen, geplanten Behandlungen, Risikosportarten oder Schwangerschaften.

Versicherungsnehmer sollten daher vor Reisebeginn sorgfältig prüfen, welcher Tarif am besten auf ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. Gerade bei längeren Reisen oder risikoreichen Aktivitäten lohnt sich ein genauer Vergleich.

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