FinanzenTipps für die Steuererklärung

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Was alle Steuerzahler steuerlich absetzen können Test: Steuerabsetzen Aufmacher Finanzen Foto: photophonie / Adobe Stock

Tipps für die Steuer­erklärung: So können Steuer­zahler clever sparen

Aktualisiert:
Letztes Update: 13. Februar 2026

Wir haben den Ratgeber überprüft und aktualisiert.

28. Januar 2026

Wir haben den Ratgeber überprüft und aktualisiert.

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Für viele ist die Steuererklärung ein Grauen. Doch wer sich einmal im Jahr die Mühe macht, alle Belege zu sortieren, wird oft mit einer satten Rückerstattung belohnt. Denn viele Ausgaben, die im Alltag ganz selbstverständlich erscheinen, lassen sich steuerlich geltend machen: von den Beiträgen zur Krankenversicherung bis zu Spenden, Kosten für Medikamente oder Unterhaltszahlungen.

Allerdings wird nicht alles gleich behandelt. Manche Posten senken das zu versteuernde Einkommen, andere wirken sich direkt auf die Steuerschuld aus. Einige lassen sich ohne Nachweise absetzen, bei anderen verlangt das Finanzamt Quittungen, Atteste oder sogar die Zustimmung Dritter. In diesem Überblick zeigen wir, welche Posten sich lohnen, worauf Sie achten müssen – und wo Sie das Ganze in der Steuererklärung eintragen.

Vorsorge­aufwend­ungen

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen man sich gegen finanzielle Risiken absichert, zum Beispiel im Alter, bei Krankheit oder bei Pflegebedürftigkeit. Wer diese Aufwendungen steuerlich geltend macht, senkt sein zu versteuerndes Einkommen.

Rentenversicherung (Basisversorgung)

Die sogenannte Basisversorgung umfasst die gesetzliche Rentenversicherung und vergleichbare Systeme, die eine Grundversorgung im Alter sichern sollen:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, die Beiträge werden direkt vom Bruttolohn abgezogen.
  • Rürup-Rente (Basisrente): Private, staatlich geförderte Altersvorsorge für Selbstständige und Arbeitnehmer mit hohem Einkommen.
  • Berufsständische Versorgungswerke: Altersvorsorge für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte oder Anwälte, die anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung gilt.
  • Landwirtschaftliche Alterskasse: Pflichtversicherung für Landwirte, ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die eingezahlten Beiträge sind bis zum Höchstbetrag zu 100 Prozent absetzbar. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 30.826 Euro, für Ehepaare liegt er bei 61.652 Euro. Die daraus resultierenden Renten müssen allerdings später im Alter versteuert werden, ab 2058 sogar vollständig.

Riester-Rente (Zuschussrente)

Die Riester-Rente ist eine vom Staat geförderte private Altersvorsorge, die sich besonders für Arbeitnehmer mit Kindern lohnt. Wer sich für einen Riester-Vertrag entscheidet, zahlt jährlich Beiträge auf ein spezielles Riester-Konto ein. Um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten, müssen Riester-Sparer einen sogenannten Mindesteigenbeitrag leisten: Das sind vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr, abzüglich der gewährten Zulagen.

Die staatliche Förderung besteht aus einer Grundzulage von 175 Euro pro Jahr. Hinzu kommen Kinderzulagen für jedes kindergeldberechtigte Kind im Haushalt. Für Kinder, die bis Ende 2007 geboren wurden, beträgt die Zulage 185 Euro pro Jahr, für jüngere Kinder sind es 300 Euro. Junge Erwachsene, die vor ihrem 25. Geburtstag mit dem Riester-Sparen beginnen, erhalten zudem einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.

Pro Jahr können maximal 2.100 Euro, inklusive etwaiger Zulagen, als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Kranken- und Pflege­versicherung

Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gelten steuerlich als Vorsorgeaufwendungen. Das Finanzamt unterscheidet dabei zwischen der sogenannten Basisversorgung und freiwilligen Zusatzleistungen. Zur Basisversorgung zählen insbesondere die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Wer privat versichert ist, kann die Beiträge auch absetzen, allerdings nur für den Basistarif, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Versicherung entspricht.

Beiträge, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, berücksichtigt das Finanzamt hingegen nicht. Dazu zählen Zusatzleistungen wie Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung oder Krankenhaustagegeld. Diese Leistungen gelten aus steuerlicher Sicht als Luxus und müssen komplett aus eigener Tasche gezahlt werden.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können in voller, tatsächlich gezahlter Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Eine feste Obergrenze gilt hierfür nicht. Erst wenn neben diesen Beiträgen weitere Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel für eine Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung, angesetzt werden sollen, gelten Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner beziehungsweise 2.800 Euro für Selbstständige.

Ferner können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu drei Jahre im Voraus gezahlt und komplett im Zahlungsjahr steuerlich berücksichtigt werden.

Sonstige Vorsorgeauf­wend­ungen

Wer mit den Kranken- und Pflegebeiträgen unter dem Höchstbetrag liegt, kann für den Restbetrag andere Versicherungen steuerlich geltend machen, unter anderem:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Private Haftpflichtversicherung
  • Private Unfallversicherung
  • Auslandsreisekrankenversicherung

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern können, ohne einen beruflichen Bezug haben zu müssen.

Spenden

Zu den bekanntesten Sonderausgaben gehören Spenden. Bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Einkommens können Spenden abgesetzt werden. Liegt der Betrag in einem Jahr mal höher, kann die Differenz im nächsten Jahr abgesetzt werden.

Um Spenden absetzen zu können, muss man Nachweise erbringen. Bei Beträgen bis 300 Euro reicht in der Regel ein Kontoauszug. Bei höheren Summen ist eine Spendenbescheinigung notwendig. Wer an politische Parteien spendet, profitiert von einer Sonderregelung: Bis zu einem Spendenbetrag von 3.300 Euro (bei Ehepaaren 6.600 Euro) wird die Hälfte der Spende direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Kirchensteuer und Kirchgeld

Auch die gezahlte Kirchensteuer zählt zu den klassischen Sonderausgaben und lässt sich in voller Höhe steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für die monatlich abgeführten Beiträge über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung als auch für Nach- oder Vorauszahlungen, die direkt an das Finanzamt geleistet wurden. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer acht Prozent der Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern neun Prozent.

In einigen Bundesländern, etwa in Bayern, gibt es neben der regulären Kirchensteuer zusätzliche Regelungen. Dazu zählt das sogenannte besondere Kirchgeld, das einkommenslose Kirchenmitglieder zahlen müssen, wenn sie mit gut verdienenden konfessionslosen Partnern verheiratet sind. Daneben erheben manche Kirchengemeinden ein sogenanntes Ortskirchgeld, bei dem Gemeindemitglieder um eine freiwillige Zahlung gebeten werden.

Auch bei Kapitalerträgen fällt Kirchensteuer an, sobald sie die Sparerfreibeträge übersteigen. Dieser Kirchensteueranteil ist jedoch nicht steuerlich absetzbar. Zusammen mit der anfallenden Kapitalertragssteuer wird er von den Banken automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Weil es sich dabei um eine Pauschalbesteuerung handelt, erfolgt kein individueller Steuerausgleich. Damit entfällt die Möglichkeit, die Kirchensteuer für Kapitalerträge als Sonderausgabe geltend zu machen.

Ausbildungskosten

Kosten für eine Ausbildung können ebenfalls als Sonderausgabe abgesetzt werden. Entscheidend ist dabei, ob es sich um die Erst- oder eine Zweitausbildung handelt.

Zur Erstausbildung zählen etwa das erste Studium oder die erste Berufsausbildung. Ausgaben dafür sind mit bis zu 6.000 Euro pro Jahr absetzbar. Dazu gehören:

  • Studien- und Semestergebühren
  • Ausgaben für Fachliteratur, Laptop, Schreibmaterial oder Software
  • Fahrtkosten zur Uni oder Ausbildungsstätte
  • Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden

Diese Kosten können allerdings nur abgesetzt werden, wenn tatsächlich Einkommensteuer gezahlt wird. 2026 liegt der Grundfreibetrag, bis zu dem man keine Steuern zahlen muss, bei 12.348 Euro. In vielen Berufen verdienen Azubis deutlich weniger. Auch Studenten, die neben dem Studium in Minijobs oder als Werkstudenten arbeiten, kommen nur selten auf den Betrag. Ausbildungskosten der Erstausbildung können also oftmals nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Anders sieht es bei der Zweitausbildung aus, etwa einem Masterstudium, einer Aufstiegsfortbildung oder einer zweiten Berufsausbildung. Die damit verbundenen Kosten können unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Liegt in einem Jahr kein zu versteuerndes Einkommen vor, dann können die Kosten als Verlustvortrag in künftige Steuerjahre mitgenommen werden.

Unterhaltszahlungen

Wer einen nahen Angehörigen regelmäßig finanziell unterstützt – etwa die pflegebedürftige Mutter, ein volljähriges Kind in Ausbildung oder den geschiedenen Ehepartner – kann diese Zahlungen unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Entscheidend ist dabei, ob die Zahlungen als sogenannte Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Der Sonderausgabenabzug bietet auf den ersten Blick einen hohen steuerlichen Vorteil: Bis zu 13.805 Euro pro Jahr sind absetzbar. Allerdings ist das an eine Bedingung geknüpft, die in der Praxis oft zum Stolperstein wird: Die unterstützte Person muss zustimmen und damit gleichzeitig die erhaltenen Zahlungen versteuern. Das lohnt sich nur dann, wenn der Empfänger selbst kaum Einkommen hat und durch die Versteuerung nicht nennenswert belastet wird. Ist das nicht der Fall, wird die Zustimmung meist verweigert.

In diesen Fällen können die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hierfür ist keine Zustimmung notwendig. Allerdings greift dieser Weg nur, wenn die finanzielle Unterstützung notwendig war und die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Das ist häufig bei Unterstützungsleistungen für Eltern oder Kinder der Fall, insbesondere wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht.

Außergewöhnliche Belastungen

Manche Ausgaben im Alltag lassen sich nicht vermeiden – etwa wenn jemand krank wird, ein Angehöriger gepflegt werden muss oder ein nahestehender Mensch stirbt. Solche Belastungen nennt das Finanzamt »außergewöhnlich«, weil sie deutlich über das hinausgehen, was anderen in vergleichbarer Lebenssituation typischerweise zumutbar ist. Steuerlich lassen sich diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen absetzen.

Ob das Finanzamt solche Ausgaben anerkennt, hängt von einer sogenannten zumutbaren Eigenbelastung ab. Sie richtet sich nach dem Jahreseinkommen, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Als zumutbar definiert das Finanzamt in der Regel zwischen einem und sieben Prozent des Jahreseinkommens. Liegt der Betrag der außergewöhnlichen Belastung darüber, kann der überschreitende Teil in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Je geringer das Einkommen und je höher die Zahl der Kinder, desto niedriger ist dieser Prozentsatz.

Krankheitskosten

Zu den absetzbaren Kosten zählen unter anderem Ausgaben für ärztlich verordnete Medikamente, Zuzahlungen beim Arzt oder in der Apotheke, Fahrtkosten zur Behandlung oder Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Prothesen, jeweils nur mit Nachweis oder Rezept. Auch Maßnahmen wie eine Kur, Physiotherapie oder Heilpraktikerbehandlungen können berücksichtigt werden, wenn ein ärztliches Attest oder eine Verordnung vorliegt.

Pflegekosten und Pflege­pauschbetrag

Wer eine pflegebedürftige Person ohne professionelle Hilfe zu Hause betreut, kann einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser liegt bei 600 Euro für Pflegegrad 2, bei 1.100 Euro für Pflegegrad 3 und bei 1.800 Euro ab Pflegegrad 4. Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich und überwiegend im häuslichen Umfeld erfolgt.

Bestattungskosten

Stirbt ein naher Angehöriger und das Erbe reicht nicht aus, um die Beerdigungskosten zu decken, können auch diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass man als Erbe oder Unterhaltspflichtiger zur Zahlung verpflichtet ist.

Menschen mit Behinderung

Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung können neben der zumutbaren Eigenbelastung auch Pauschbeträge geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung und wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, sofern der entsprechende Nachweis vorliegt.

Direkte Steuerermä­ßigungen: Was Ihre Steuerlast sofort senkt

Neben klassischen Abzugsmöglichkeiten wie Werbungskosten oder Sonderausgaben gibt es auch Posten, die sich direkt auf die zu zahlende Steuer auswirken. Diese sogenannten Steuerermäßigungen mindern nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern reduzieren unmittelbar die Steuerlast. Dazu zählen unter anderem der Sparerpauschbetrag, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerrechnungen.

Sparerfreibetrag

Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Sparerpauschbetrag sorgt jedoch dafür, dass die ersten 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Ehepaaren) steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, behält die Bank automatisch Abgeltungsteuer ein. In dem Fall kann sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnen, insbesondere wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

Haushaltsnahe Dienst­leis­tungen

Wer Hilfe im Haushalt beschäftigt, kann einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. Absetzbar sind 20 Prozent der Ausgaben, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Dazu zählen etwa Reinigungskräfte, Gärtner, Pflegehilfen, Kinderbetreuung oder der Winterdienst. Wichtig: Die Dienstleistung muss auf dem eigenen Grundstück erbracht worden sein, es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.

Handwerkerkosten

Auch Handwerkerleistungen im eigenen Zuhause werden steuerlich belohnt. Absetzbar sind 20 Prozent der Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, maximal 1.200 Euro im Jahr. Materialkosten zählen allerdings nicht dazu. Die Arbeiten müssen dem Erhalt, der Renovierung oder Modernisierung der Immobilie dienen. Auch hier gilt: Nur mit Rechnung und Zahlung per Überweisung erkennt das Finanzamt die Kosten an.

Weitere Ermäßigungen

Auch Minijobs im Privathaushalt werden steuerlich gefördert. Wer etwa eine Haushaltshilfe auf 520-Euro-Basis anmeldet, kann 20 Prozent der gezahlten Kosten (inklusive Pauschalabgaben) absetzen, maximal 510 Euro im Jahr. Die Meldung erfolgt über die Minijob-Zentrale. Auch bestimmte Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige lassen sich in Teilen steuerlich geltend machen.

Wo trägt man was in der Steuererklärung ein?

KostenartFormular/Anlage
Renten- und KrankenversicherungAnlage Vorsorgeaufwand
Riester-BeiträgeAnlage AV
SpendenMantelbogen, Zeile 5–12
AusbildungskostenAnlage Sonderausgaben (Erstausbildung) oder Anlage N (Zweitausbildung)
Krankheitskosten, PflegeAnlage Außergewöhnliche Belastungen
UnterhaltszahlungenAnlage Unterhalt oder Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Handwerker-/HaushaltskostenMantelbogen, Zeile 75–77
KapitalerträgeAnlage KAP

Fazit: Wer sich mit seinen Ausgaben beschäftigt, spart bares Geld

Die Steuererklärung ist oft mühsam, aber sie lohnt sich – übrigens auch für Arbeitnehmer. Wer Belege sammelt, seine Ausgaben kennt und gezielt nach Abzugsmöglichkeiten sucht, kann mehrere Hundert bis Tausende Euro pro Jahr zurückbekommen. Gerade alltägliche Ausgaben wie Versicherungen, Ausbildung oder haushaltsnahe Dienste werden oft übersehen. Umso wichtiger ist ein strukturierter Blick auf alle Posten und die Bereitschaft, einmal im Jahr tief in das eigene Finanzleben einzutauchen.

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