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: Wie können Plagiate in Dissertationen strafrechtlich sanktioniert werden?

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Auch wenn eine Disser- tation nur teilweise abgeschrieben ist, kann das Plagiat strafbar sein. Mit einer eidesstattlichen Versicherung wird wissenschaftliches Fehlverhalten nicht voll erfasst.

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          In den vergangenen Monaten rückte die Fälschung wissenschaftlicher Leistungen mit ihren rechtlichen Konsequenzen in den Fokus des öffentlichen Interesses. Der ehemalige Verteidigungsminister zu Guttenberg ist nicht der Einzige, dessen Doktortitel wegen zahlreicher abgeschriebener Passagen in der Dissertation aberkannt wurde. Dabei mehren sich Stimmen, die wirksame strafrechtliche Sanktionen fordern. Die Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" der Universität Bayreuth empfiehlt aus Anlass der Causa Guttenberg, in den Promotionsordnungen eidesstattliche Versicherungen vorzusehen, dass die Arbeit nicht mit Hilfe Dritter "in einer dem Prüfungsrecht und wissenschaftlicher Redlichkeit widersprechenden Weise" angefertigt wurde. Obwohl der Titelentzug mit seinen gesellschaftlichen, sozialen und beruflichen Konsequenzen schwerer wiegen dürfte als eine Geld- oder Freiheitsstrafe, die regelmäßig auf Bewährung ausgesetzt werden dürfte, erscheint es rechtspolitisch vertretbar, eine etwaige Strafbarkeitslücke zu schließen.

          Es ist aber die Frage, ob Hochschulen durch Änderung ihrer Promotionsordnungen eine Strafandrohung erreichen oder ob der Gesetzgeber selbst tätig werden muss. Eine Strafbarkeit wegen Titelmissbrauchs scheitert daran, dass der rechtswirksam verliehene Doktortitel bis zur Aberkennung nicht "unbefugt" verwendet wird. Speziell für Plagiate ist an eine Strafbarkeit nach Paragraph 106 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu denken, der die unerlaubte Verwertung fremder Werke unter Strafe stellt. Wissenschaftliche Werke werden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn die konkrete Gestaltung und Darstellung der wissenschaftlichen Erkenntnis betroffen ist. Übernimmt man "nur" fremde Ideen, verstößt man noch nicht zwangsläufig gegen Urheberrecht, auch wenn eine fehlende Kennzeichnung nicht den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis entspricht. Diese zunächst überraschende Rechtsprechung gewährleistet, dass Ideen und Forschungsergebnisse im wissenschaftlichen Diskurs weiterentwickelt werden können.

          Unter diesen Prämissen ist eine Strafbarkeit also möglich, wenn ein wissenschaftliches Werk in Teilen abgeschrieben wird. Eine etwaige Ausnahme davon für Zitate liegt nicht vor, da nicht zum Zwecke des Zitats, sondern zur Vorspiegelung eigener Leistungen plagiiert wird. Allerdings wird die Tat nur auf Antrag durch den Verletzten verfolgt, wenn nicht ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt oder der Täter gewerbsmäßig handelt (was trotz des Verkaufs der Dissertation regelmäßig abzulehnen ist).

          Eine umfassende Strafandrohung soll nun durch Regelungen zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt in den Promotionsordnungen erreicht werden. Nach Paragraph 156 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt. Geschützt werden sollen die tatsächlichen Prämissen einer behördlichen Entscheidung (hier: Eigenhändigkeit und Originalität der Doktorarbeit). Doch macht sich der Promovend, der vorsätzlich falsch an Eides statt versichert, die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben, nur dann strafbar, wenn er diese Versicherung vor der zuständigen Behörde abgibt. Wann nun die Behörde zuständig im Rechtssinne ist, muss differenziert beurteilt werden.

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