: Der Mensch beginnt beim Lehrstuhlinhaber
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Ein Modewort geht um in Deutschland, das des Berufsverbots. Wer immer es fordert, ist sich gespitzter Ohren bewusst, ohne sich um die Folgenlosigkeit seines ...
Ein Modewort geht um in Deutschland, das des Berufsverbots. Wer immer es fordert, ist sich gespitzter Ohren bewusst, ohne sich um die Folgenlosigkeit seines Appells scheren zu müssen. Es kostet ja nichts: Wenn Bayerns Justizministerin Beate Merk ein Berufsverbot für Kinderschänder fordert, Uefa-Präsident Michel Platini Spiele manipulierende Fußballprofis lebenslang ausschließen will und sich ein Drittel der Deutschen in Umfragen ein Berufsverbot für schlampige Anlageberater wünscht - je greller der Slogan, umso unrealistischer seine Umsetzung. Berufsverbote sind eine heikle Angelegenheit in Deutschland, sie riechen nach Diktatur.
Umgekehrt verhält es sich ähnlich. Langsam und kaum merklich vollzieht sich gerade in Deutschland ein unausgesprochenes Berufsverbot, und zwar für Wissenschaftler. Nicht weil sie etwa Folianten aus der Unibibliothek mitgehen ließen oder sich als Ghostwriter für Politiker-Doktorschriften verdingten. Ihnen wird zum Verhängnis, dass sie es nicht in die Spitzenpositionen von Professoren geschafft haben und dass die Politik ein Gesetz für sie schuf, das ihre Arbeitswirklichkeit ignoriert.
Im Jahr 2002 nämlich beschloss die rot-grüne Koalition ein neues Hochschulrahmengesetz, das befristet angestellten Wissenschaftlern ein neues Zeitfenster zimmerte. Sechs Jahre vor und sechs Jahre nach der Promotion sollte es ihnen möglich sein, befristet zu arbeiten; das reiche als Qualifizierungsphase. Danach müsse eine unbefristete Stelle her - oder eine Neuorientierung im Beruf, denn nach zwölf Jahren würde man es wohl auch später nicht mehr schaffen, auf die eigenen Füße zu kommen.
Ausdrücklich sah die Novelle vor, dass auch nach Ablauf dieser Zwölfjahresfrist eine befristete Anstellung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich ist, eben mit einer sachlichen Begründung. Das 2007 beschlossene Wissenschaftszeitvertragsgesetz nahm diese Regelungen auf und erweiterte sie um die Möglichkeit, dass durch Drittmittel finanzierte befristete Stellen über die Zwölf-Jahresfrist hinaus dauern. Und einen Elternbonus gibt es seitdem: Je geborenem Kind kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden. Die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen gelobten, verantwortlich mit diesen neuen Anstellungsinstrumenten umzugehen.
Alles also in bester Ordnung? Heute, zehn Jahre nach der Gesetzesnovelle, stehen Wissenschaftler dennoch vor einem faktischen Berufsverbot. Zum Beispiel diejenigen, die in einer Forschungseinrichtung immer ihrem Job nachgingen, der mit der Qualifizierung für eine Professur nichts zu tun hatte. Für den es keine Drittmittelfinanzierung gibt. Und der immer befristet war.
Da ist zum Beispiel Sabine K. Ihr Vertrag als Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einer Akademie der Wissenschaften läuft Ende dieses Jahres aus. Seit Januar 2002 arbeitet sie in einem altertumswissenschaftlichen Projekt, „immer wieder wurde mir die Entfristung in Aussicht gestellt“, sagt sie. Ihre wissenschaftliche Laufbahn verlief ohne Schnörkel: Dissertation nach drei Jahren auf einer Promotionsstelle mit „summa cum laude“ Ende 2001, dann blieben ihr nach den Befristungsregeln noch neun Jahre: sechs Jahre plus drei noch nicht „verbrauchte“ Jahre aus der Zeit vor der Promotion - und darauf der „Bonus“ für ihre zwei Kinder.