„Wir handeln rechtmäßig. Filmen verboten!“
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Zwei Polizisten auf einem Parkplatz neben einem Polizeiauto. Seubersdorf, Bayern. 06.11..2021 Bild: dpa
Rechtsstaatliches Polizeihandeln braucht sich vor der Kontrolle einer mündigen Öffentlichkeit nicht zu verstecken. Die Videodokumentation kontroverser Polizeieinsätze sollte als vertrauensbildende Maßnahme betrachtet werden, statt sie mit allen Mitteln zu unterbinden. Ein Gastbeitrag.
Die Polizei steht aktuell stark in der öffentlichen Kritik. Rechtsextreme Chatgruppen, Vorwürfe von Racial Profiling und rechtswidriger Polizeigewalt sind allgegenwärtig. Die Polizeibehörden sprechen von Einzelfällen und besonders den Polizeigewerkschaften ist es wichtig, zu betonen, es gäbe definitiv kein Polizeiproblem; nahezu jedes polizeiliche Handeln sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden.
Zulässigkeit des Filmens polizeilicher Einsätze
Vor dem Hintergrund eines solchen polizeilichen Selbstverständnisses verwundern jedoch die bundesweiten Tendenzen, eine (Video-)Dokumentation von Polizeieinsätzen möglichst zu verhindern oder zu erschweren. Nachdem das BVerwG die grundsätzliche Zulässigkeit von Filmaufnahmen bei Polizeieinsätzen konstatiert (BVerwGE 109, 203 [210 f.]) und das BVerfG den vorschnellen Rückgriff auf präventive Filmverbote, gestützt auf das KunstUrhG, versperrt hat, solange keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Veröffentlichungsabsicht vorliegen, greift in jüngerer Vergangenheit ein neues Reaktionsmuster der Ermittlungsbehörden um sich: filmen Umstehende polizeiliche Maßnahmen, wird dies unter Hinweis auf § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – verboten und nach Beschlagnahme des verwendeten Geräts zum Teil strafrechtlich verfolgt.
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