Das Ampelwahlrecht hat bayerische Wurzeln
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Eine dem Ampelwahlrecht entsprechende Regelung galt bereits in Bayern bei Landtagswahlen von 1954 bis 1966. Bild: dpa
Der Vorschlag der Ampelkoalition zum Wahlrecht sorgt für viel Aufregung in der CSU. Dabei galt das Ampelwahlrecht bereits für bayerische Landtagswahlen – und wurde gerichtlich bestätigt.
Das wesentliche Ziel des Gesetzesvorschlags der Ampelkoalition besteht darin, die Bundestagsgröße auf die reguläre Mandatszahl von 598 Sitzen zurückzuführen. Bei den letzten beiden Wahlen war der Bundestag 2017 auf 709 und 2021 sogar auf 736 Abgeordnete angewachsen. Ursache dafür sind die Überhangmandate und die für deren Ausgleich benötigten Sitze, durch die der aufgrund der Überhangmandate verletzte Proporz zwischen den Parteien wiederhergestellt wird. Der Vorschlag der Ampelkoalition behebt das Problem, indem er Überhangmandate gar nicht mehr entstehen lässt: Eine Partei kann in einem Bundesland immer nur maximal so viele Mandate erhalten, wie ihr dort auch aufgrund ihrer Zweitstimmen zustehen. Hat eine Partei aufgrund der Zweitstimmen einen Anspruch auf x Mandate, aber in mehr als x Wahlkreisen eine relative Mehrheit an Erststimmen gewonnen, dann erhalten nur die x Wahlkreisersten der Partei mit den x besten Ergebnissen, also mit den höchsten relativen Stimmanteilen, ein Mandat.
Die schärfste Kritik am Gesetzentwurf kommt von der CSU, deren Generalsekretär Martin Huber folgende Formulierung verwendete: „Direkt gewählten Abgeordneten den Einzug ins Parlament zu verweigern, kennen wir sonst nur aus Schurkenstaaten." Diese Aussage ist aus verschiedenen Gründen problematisch. Ob Huber weiß, dass er damit auch den Freistaat Bayern mit Schurkenstaaten gleichsetzt?
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