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Einspruch exklusiv : Klimaschutz gegen Umweltschutz

  • -Aktualisiert am

Windenergiepark „Odervorland“ in Brandenburg, 18. November 2018. Bild: dpa

Windkrafträder in Deutschland nützen dem Weltklima bestenfalls wenig, tatsächlich gar nicht. Ihre Schäden für die Umwelt sind hingegen offenkundig. Ein Ausbau der Windenergie, der das nicht berücksichtigt, wäre verfassungswidrig.

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          Klimaschutz dient dem Umweltschutz. Wir schützen „das Klima“ nicht um seiner selbst willen. Mit „Klimaschutz“ ist der Schutz gegen eine menschengemachte Erderwärmung gemeint, die wegen ihrer befürchteten negativen Folgen für die Umwelt und für die Menschen bekämpft werden soll. Wenn es zutrifft, dass die Emission von CO2 und anderen Treibhausgasen wesentlich für den Klimawandel verantwortlich ist, und wenn es außerdem zutrifft, dass wegen des Klimawandels schwerwiegende Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu erwarten sind, dann ist eine Klimapolitik, die dem entgegenwirkt, nicht nur politisch geboten, sondern dann ist sie auch verfassungsrechtlich verbindliche Pflicht der Staatsorgane. Der Staat ist gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichtet – gleichgültig, wodurch sie beeinträchtigt werden, und selbstverständlich auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch CO2-Emissionen erfolgt oder durch Vernichtung von sogenannten „Senken“ (beispielsweise Wäldern), die CO2 aus der Luft entnehmen und chemisch umwandeln.

          Windkrafträder schaden der Umwelt

          Wie der Staat diese Pflicht zu erfüllen hat, schreibt das Grundgesetz nicht vor. Artikel 20a lässt den zuständigen Staatsorganen für die Art und Weise der Pflichterfüllung und sogar für die Konkretisierung des anzustrebenden Schutzniveaus große Gestaltungsspielräume. Aber diese sind rechtlich begrenzt, etwa durch die Pflicht zur Wahrung des ökologischen Existenzminimums, durch das Nachhaltigkeitsprinzip, durch das Vorsorgeprinzip oder durch das Verschlechterungsverbot – Prinzipien, die sich bei systematischer Auslegung aus Artikel 20a ergeben. Der Staat darf Umweltbeeinträchtigungen nicht fördern, und staatliche Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verschlechterung des Umweltzustands führen.

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