„Lernt man eigentlich im zweiten oder dritten Semester“
- -Aktualisiert am
Elisa Hoven Bild: Maya Claussen
Der Beschluss, der zahlreiche an Renate Künast gerichtete Beleidigungen für rechtmäßig erklärt, ist juristisch unhaltbar, sagt die Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven im Gespräch.
Der Beschluss, mit dem das Landgericht Berlin zahlreiche an Renate Künast gerichtete Beleidigungen für rechtmäßig erklärt hat, hat in der Öffentlichkeit für Empörung gesorgt. Können Sie als Expertin für Medienstrafrecht die Entscheidung besser nachvollziehen?

Redakteur für Frankfurter Allgemeine Einspruch.
Eher im Gegenteil, weil ich nicht nur das jedem Gerechtigkeitsempfinden widerstrebende Ergebnis sehe, sondern auch die schweren handwerklichen Fehler auf dem Weg dahin.
Welche wären das?
Es sind im Wesentlichen zwei Fehler. Zum einen geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei keiner der an Frau Künast gerichteten Äußerungen um „Schmähkritik“ handele. Bei der Schmähkritik handelt es sich um einen Sonderfall, in dem eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz nicht mehr vorgenommen werden muss, weil der diffamierende Gehalt der Äußerung so erheblich ist, dass sie als persönliche Herabsetzung des Betroffenen erscheint. Das Bundesverfassungsgericht ist hier zurückhaltend und nimmt eine Schmähkritik „bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise an“. Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch entschieden, dass sie insbesondere dann vorliegen kann, wenn „schwerwiegende Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache“ verwendet werden. In einer öffentlichen Debatte muss auch überspitzte und polemische Kritik hingenommen werden. Die Kommentare „Pädophilen-Trulla“ oder „Mensch ... was bis Du Krank im Kopf!!!“ dürften angesichts der hohen Bedeutung der Meinungsfreiheit noch zulässig sein. Bei Formulierungen wie „Stück Scheiße“ oder „Sondermüll“, die keinerlei Sachbezug mehr erkennen lassen und Frau Künast in menschenverachtender Weise als Person herabwürdigen, handelt es sich meiner Meinung nach hingegen geradezu um Paradebeispiele von unzulässiger Schmähkritik.
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