Startschuss für ein europäisches Vertragsrecht
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Streamingdienste (Symbolbild) Bild: dpa
Die EU beginnt den Weg zu einem gemeinsamen Vertragsrecht mit der Richtlinie über digitale Inhalte und Dienste. Das ist erfreulich – doch das deutsche Umsetzungsgesetz hat zahlreiche Schwächen. Ein Gastbeitrag.
Ein „europäisches Vertragsrecht“ gibt es bis heute nicht. 27 verschiedene Vertragsrechtsordnung sorgen beim Abschluss grenzüberschreitender Verträge innerhalb der Europäischen Union für Rechtsunsicherheit. Weitestgehend unbemerkt hat der europäische Gesetzgeber vor einiger Zeit einen Schritt in Richtung einheitliches Vertragsrecht gemacht – jedenfalls für digitale Güter. Nun steht die nationale Umsetzung an.
Musik, Filme, Computerspiele, E-Books, Apps, Social-Media-Dienste – digitale Produkte sind fester Bestandteil unseres täglichen Lebens. Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen werden heutzutage in immer größerer Zahl geschlossen, die wirtschaftliche Bedeutung nimmt stetig zu. Ist ein digitaler Inhalt „mangelhaft“, haben deutsche Verbraucher bislang dennoch nicht die gleichen Rechte wie beim Kauf eines physischen Produkts. Der Verbraucherschutz ist beim Abschluss von Verträgen über digitale Güter nicht mehr zeitgemäß. Auf diese Entwicklung hat der europäische Gesetzgeber mit seiner „Richtlinie über bestimmte vertragliche Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ (DID-RL) reagiert. Sie erfasst jegliches Anbieten digitaler Güter; die Übermittlung auf körperlichen Datenträgern (CDs, DVDs, etc.) fällt ebenso in ihren Anwendungsbereich, wie das Herunterladen oder Streamen digitaler Inhalte und die Nutzung von Sozialen Netzwerken. Indem die Richtlinie wesentliche vertragliche Leistungs- und Gewährleistungsrechte (ausgenommen das Schadensersatzrecht) für Verträge über digitale Güter europaweit vereinheitlicht, soll sie die Verbraucherrechte in der Union stärken. Für Verbraucherverträge ist die Richtlinie deshalb auch jedenfalls in eine Richtung vollharmonisierend: Hinsichtlich der Umsetzung der Rechte der Verbraucher und der Pflichten der Unternehmer bleibt den Mitgliedstaaten kein Umsetzungsspielraum.
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