Sind Dienstreisen in Risikogebiete zumutbar?
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Beschäftige fragen sich: Muss ich jede Dienstreise antreten, die mein Chef einfordert? Bild: dpa
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst die Anordnung von Dienstreisen. Was bedeutet das für Arbeitnehmer in Corona-Zeiten und wann stellt die Dienstreise eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung dar?
Dienstreisen gehörten vor Corona zum Tagesgeschäft vieler Arbeitnehmer. Angesichts der Reisebeschränkungen stehen Arbeitgeber und Mitarbeiter nun vor der Frage, wie mit Dienstreisen umzugehen ist. Es gilt zunächst die Regel, dass ein Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts Dienstreisen anordnen kann. Die Grenze ist das billige Ermessen und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Letztere gebietet es, angemessene Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter zu treffen. Folglich hat er vor Anordnung der Dienstreise eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers am Gesundheitsschutz und dem betrieblichen Interesse vorzunehmen. Wenn ein Mitarbeiter zur Risikogruppe gehört und in ein Risikogebiet reisen soll, kann die Weisung zur Dienstreise eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung darstellen und unbillig sein, sie muss es aber nicht. Unbillige Weisungen müssen nicht befolgt werden; sie berechtigen, den Antritt der Dienstreise zu verweigern, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Sind Mitarbeiter nicht nur bereit, sondern auch willens, Dienstreisen in solche Gebiete anzutreten, etwa weil sie sich finanzielle Vorteile für Vertragsabschlüsse erhoffen, stehen Arbeitgeber vor der Frage, ob sie dies untersagen müssen. Das ist wohl nicht der Fall. Die Fürsorgepflicht hebelt nicht die Selbstverantwortung und allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers aus.
Doris-Maria Schuster ist Partnerin der Kanzlei Gleiss Lutz in Frankfurt.
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