Restrukturierungen in der Krise
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Bundesagentur für Arbeit Bild: dpa
Viele Arbeitgeber müssen aufgrund der Corona-Krise Einsparungen vornehmen – auch beim Personal. Dabei stellen sich für beide Seiten rechtliche und wirtschaftliche Fragen. Ein Gastbeitrag.
Durch die Corona-Pandemie ist bei Restrukturierungen Einiges zu beachten. Es beschränkt sich nicht auf die Frage danach, wie sich der Wechsel von der Kurzarbeit zum Personalabbau vollzieht oder wie die Betriebsratsbeteiligung bewerkstelligt werden kann. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sich die Krise auch auf die Dotierung von Sozialplänen auswirkt. Aufgrund des angespannten Arbeitsmarkts werden Freiwilligenprogramm nicht mehr wie in der Vergangenheit wirken. Ersatzweise treten Transfergesellschaften stärker in den Fokus.
Von der Kurzarbeit zum Personalabbau
Kurzarbeit schließt einen Personalabbau nicht per se aus. Zwar soll mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld ("KuG") als arbeitsmarktpolitischem Instrument der Verlust des Arbeitsplatzes verhindert werden, weshalb es nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Die Prognose zu Dauer und Umfang des Arbeitsausfalls kann sich jedoch während des laufenden Bezugs ändern. In diesem Fall sollte im Blick behalten werden, dass ggf. Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen betriebsbedingte Kündigungen für die Dauer der Kurzarbeit ausschließen.
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