Wo sind die Hüter der Verfassung?
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 18. März 2021. Bild: Lucas Bäuml
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Ausgangsbeschränkungen zeigt einmal mehr: Effektiver Grundrechtsschutz ist nicht notwendig in Karlsruhe zuhause. Gerade in der Pandemie sind die eigentlichen Hüter der Verfassung anderswo zu finden. Ein Gastbeitrag.
Gerichtlicher Grundrechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er rechtzeitig kommt. Das angelsächsische Common Law bringt es auf den Punkt: Justice delayed is justice denied. Das gilt erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie, wo die Rechtsänderungen ähnlich dynamisch sind wie das Infektionsgeschehen. Dem gerichtlichen Eilrechtsschutz kommt deshalb aktuell eine besonders hohe Bedeutung zu. Denn Klagen gegen Corona-Schutzmaßnahmen haben sich in der Regel längst erledigt, bis es im Hauptsacheverfahren überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung, geschweige denn zu einer Entscheidung kommen kann.
Entgegen landläufiger Meinung ist aber nicht in erster Linie das Bundesverfassungsgericht dazu berufen, übergriffiges Staatshandeln rechtzeitig in die Schranken zu weisen. Prozessual drückt sich das darin aus, dass eine Verfassungsbeschwerde wie auch ein entsprechender Eilantrag grundsätzlich nur zulässig sind, wenn ein zur Verfügung stehender Rechtsweg vorher erschöpft wurde. Nur wenn der jeweilige Grundrechtseingriff unmittelbar durch ein Gesetz angeordnet wird, wie etwa im Falle der Ausgangsbeschränkungen, die in der Bundesnotbremse ab einem Inzidenzschwellenwert von 100 automatisch greifen, kann sich der Bürger direkt an das Bundesverfassungsgericht wenden. Geht es dagegen um Corona-Schutzmaßnahmen, die per Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt angeordnet wurden, muss der Bürger zunächst das Verwaltungsgericht um Rechtsschutz ersuchen. Grundsätzlich steht der Weg nach Karlsruhe erst offen, wenn die Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Verwaltungsgerichten (erfolglos) ausgeschöpft wurden.
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