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Einspruch exklusiv : „Zeig mir Dein Gesicht!“

  • -Aktualisiert am

Bild: dpa

„Schülerin darf vollverschleiert in den Unterricht“, verkündete unlängst das OVG Hamburg. Das ist in dem konkreten Fall richtig – sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass schulische Verbote der Gesichtsverschleierung durchaus möglich sind.

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          Islamische Kleidung birgt in Deutschland nach wie vor erhebliches Erregungspotential in der Öffentlichkeit. Erst war es das Kopftuch, das nur die Haare bedeckt, dann der Tschador, der darüber hinaus vom Hals bis zu den Füßen reicht, dann Niqab und Burka, die das Gesicht außer einem Sehschlitz bzw. schmalen Netz vor den Augen vollständig verhüllen. Der Ruf nach Verboten ertönt immer wieder, sei es in der Schule betreffend die Lehrer wie die Schüler, sei es für Arbeitnehmer, sei es gar im öffentlichen Raum. Er wurde von der Politik aufgegriffen und in rechtliche Maßnahmen und Regelungen umgesetzt. Angesichts der darüber geführten kontroversen Debatten und des Widerstands der von den Verboten Betroffenen hatten die Gerichte in den letzten 30 Jahren häufig über die Rechtmäßigkeit derartiger Verbote zu entscheiden.

          Der jüngste Fall spielte in Hamburg. Es ging um eine 16-jährige Berufsschülerin, die im Unterricht einen Niqab trug. Die Schulbehörde hatte gegenüber der Mutter der Schülerin angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unterlag die Schulbehörde in beiden Instanzen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht begründete seinen unanfechtbaren Beschluss vom 29. Januar 2020 (1 Bs 6/20) im Wesentlichen wie folgt:

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