Schutz jüdischen Lebens :
Ein Textvorschlag

Gastbeitrag
Von Ralf Michaels, Jerzy Montag, Armin Nassehi, Andreas Paulus, Miriam Rürup, Paula-I. Villa Braslavsky
Lesezeit: 9 Min.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier sagte am 22. Oktober 2023 auf der Berliner Kundgebung mit dem Motto „Aufstehen gegen Terror, Hass und Antisemitismus“ vor dem Brandenburger Tor: „Wir alle in unserem Land sind gefordert. Antisemitismus ist die rote Linie: Wir dürfen keinen Antisemitismus dulden – keinen rechten, keinen linken, keinen alten und keinen neuen. Und wir dürfen keinen Israel-Hass, der sich auf unseren Straßen entlädt, dulden. Von niemandem!“ Seit einem Jahr sucht der Bundestag eigene Worte für diese Gedanken.
Was soll der Bundestag zum Schutz jüdischen Lebens beschließen? Formulierungsvorschläge eines Kreises von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, gegliedert in sechzehn Punkte.
Bundestagsresolution zum Schutz jüdischen Lebens in Deutschland – Formulierungsvorschläge
  1. Jüdisches Leben in seiner Pluralität in religiösen, kulturellen, politischen, regionalen und ethischen Dimensionen ist ein integraler Bestandteil unseres Landes. Organisierte Gemeinden, lose Netzwerke und unorganisierte Personen zählen gleichermaßen dazu; Synagogen, Gebetshäuser, jüdische Kindergärten und Altersheime, jüdische Sozialeinrichtungen und Stätten der Kultur wie Museen, Theater, Chöre und Orchester, jüdische Sportvereine vom Fußball bis zum Schach, jüdische Schulen und Hochschulen, jüdische Stiftungen und Studienwerke, jüdische Restaurants und Vergnügungsstätten – all dies gehört zum jüdischen Leben in Deutschland. Versuche, Jüdinnen und Juden auf eine bestimmte Ansicht oder Lebensweise zu beschränken und sie als homogene, einheitliche Positionen vertretende Gruppe darzustellen und anzusprechen, sind kontraproduktiv und entsprechen nicht der Realität.
  2. Angesichts der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands gegenüber Jüdinnen und Juden weltweit ist es Aufgabe der staatlichen Instanzen, jüdisches Leben in Deutschland in dieser Vielfalt anzuerkennen, sichtbar zu machen, zu bewahren, zu schützen und zu fördern. Der Schutz jüdischen Lebens ist aber eine Aufgabe nicht nur des Staates, sondern und vor allem der Gesamtgesellschaft. Eine durch staatliche Förderung gestärkte, sensibilisierte, vernetzte und konfliktfähige Zivilgesellschaft ist die beste Garantie für ein “Nie wieder”.
  3. Das von Hamas und anderen Terror-Gruppen begangene Massaker in Israel am 7. Oktober 2023 ist uneingeschränkt zu verurteilen. Es hat (insbesondere und spezifisch aber nicht nur jüdische) Menschen in Israel wie auch in Deutschland traumatisiert. Der Krieg in Gaza hat zudem unermessliches Leid über die zivilen Einwohnerinnen und Einwohner des Gazastreifens gebracht, die Sicherheit der Region weiter beeinträchtigt und politische Konflikte in Israel verschärft. Auch jüdische Menschen in Deutschland sind davon nachteilig betroffen, wenn ihnen Handlungen der israelischen Regierung und des israelischen Militärs pauschal zugerechnet werden.
  4. Die Gefahren für jüdisches Leben durch Antisemitismus sind seit dem 7. Oktober 2023 größer und wahrnehmbarer geworden. Tatsächlich gibt es einen besorgniserregenden Anstieg antisemitisch motivierter Straftaten und anderer antisemitischer Handlungen auch in Deutschland. Jede einzelne Attacke ist zugleich ein Angriff auf die Werte und Grundsätze, auf denen unser Zusammenleben und unsere Demokratie fußen.
  5. Was genau unter Antisemitismus zu verstehen ist und in welchen Situationen er vorliegt, bleibt Gegenstand fortwährender wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Reflexion; der Staat kann das nicht autoritativ festlegen.4 Zur Orientierung können verschiedene Definitionen dienen, so etwa die von der IHRA (International Holocaust Remembrance Alliance) erlassene, nicht rechtsverbindliche Arbeitsdefinition5, sowie andere Definitionen wie die von führenden Holocaust-, Jewish Studies- und Antisemitismus-Forschenden verfasste und unterstützte Jerusalem Declaration oder das Nexus-Dokument. Ob Antisemitismus vorliegt, kann nur fallspezifisch beurteilt werden. Wir wenden uns gegen die Instrumentalisierung von Antisemitismusvorwürfen zur Erreichung politischer Ziele, ganz gleich von welcher Seite.
  6. Eine diskriminierende Behandlung jüdischer und/oder israelischer Personen und Institutionen in Kultur, Wissenschaft oder Gesellschaft allein aufgrund ihrer Identität oder ihrer Einstellung gegenüber der Politik Israels im Nahostkonflikt steht dem Gedanken des gesellschaftlichen offenen Dialogs und auch der Wissenschafts- wie der Kunst- und Kulturfreiheit entgegen. Bund und Länder fördern die Zusammenarbeit mit Institutionen in Israel und den palästinensischen Gebieten.
  7. Der Schutz jüdischen Lebens ist inhärenter Teil des Minderheitenschutzes; die Förderung gesellschaftlicher Pluralität in einer seit Jahrzehnten von Migration mitgeprägten Gesellschaft schützt zugleich jüdisches Leben. Minderheiten können nicht geschützt werden, indem man sie gegeneinander ausspielt. Weder völkisch-rechtsextremistischer noch islamistischer Antisemitismus sind mit dieser gesellschaftlichen Pluralität vereinbar; ihre Bekämpfung schützt sowohl jüdische als auch muslimische Menschen vor Stigmatisierung.
  8. Dass jüdisches Leben in Deutschland vielfach nur unter Polizeischutz stattfinden kann, dass jüdische Menschen allein wegen ihres ‚Jüdisch-Seins‘ gefährdet sind, ist inakzeptabel. Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dient zugleich dem Schutz jüdischen Lebens. Insbesondere antisemitisch motivierte Straftaten – die überwiegend auf Rechtsextremismus zurückzuführen sind, daneben auch auf ausländische und religiöse Ideologien sowie Linksextremismus, vielfach aber auch von der Mitte der Gesellschaft ausgehen – erfordern die konsequente Anwendung des ganzen Instrumentariums des Rechtsstaats. In diesem Zusammenhang bedarf es der Verbesserung staatlicher Schutzvorkehrungen von jüdischen Einrichtungen. Bei Straftaten gegen Jüdinnen und Juden sind antisemitische Beweggründe, also Motive des Hasses und der Feindschaft schon jetzt straferschwerend zu berücksichtigen; die Strafverfolgungsbehörden müssen weiterhin für das Erkennen solcher Motive sensibilisiert werden.
  9. Zur Wahrnehmung der historischen Verantwortung Deutschlands gehört die nachhaltige finanzielle und personelle Ausstattung von Gedenk- und Erinnerungsstätten sowie Museen und Bildungsträgern, die sich mit der deutschen (NS- und Antisemitismus-) Geschichte befassen. Angesichts aktueller demokratiefeindlicher und revisionistischer Tendenzen in der deutschen (auch Kultur-)Politik muss diese Erinnerungs- und Aufarbeitungs-Infrastruktur resilient gegen politische Angriffe gemacht und eine auskömmliche Dauerfinanzierung gesichert werden. Dazu gehört eine ausreichende finanzielle Unterstützung für Holocaustüberlebende, von denen viele in Armut leben. Dazu gehört auch im Einklang mit den Washington Principles die umfassende Restitution von unter der NS-Herrschaft den Jüdinnen und Juden geraubten Kunst- und Kultgegenständen, die sich im öffentlichen Besitz befinden.
  10. Antisemitische Projekte darf der Staat nicht wissentlich fördern. Angesichts der erheblichen juristischen und praktischen Schwierigkeit, die einer staatlichen Überwachung dieser Erfordernisse im Einzelfall im Wege stehen, wird von geförderten – wie auch von nichtgeförderten – Personen und Institutionen erwartet, in Eigenverantwortung Prozesse und Institutionen zu entwickeln, die einer Verwendung öffentlicher Gelder für die Verbreitung von Antisemitismus entgegenstehen; der Staat unterstützt sie dabei.
  11. Bund und Länder sind in der Pflicht, Programme für Kultur, Bildung und Zivilgesellschaft dauerhaft und verlässlich zu fördern, in denen Dialogorte, Austauschformate, Diskussionsforen und Bildungsangebote geschaffen werden, um Empathie, Verständnis, Krisenresilienz, Umgang mit Trauma und demokratische Strategien der Konfliktaustragung zu trainieren. In diesem Zusammenhang müssen die Angebote der politischen Bildung ausgebaut und entsprechend finanziell ausgestattet werden: Es braucht sowohl mehr schulische Bildung zur Geschichte von Judentum und Antisemitismus als auch zu Israel und Palästina und entsprechende Bildungsangebote für Polizei, Bundeswehr und Justizwesen. Für beides müssen längerfristige Perspektiven für Bildungsträger und das Gemeinwesen geschaffen werden, aber auch die entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten an deutschen Universitäten.
  12. Der Kulturbereich trägt eine besondere Verantwortung, sich von Antisemitismus wie auch Rassismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit freizuhalten, nicht zuletzt wegen seiner Bedeutung für soziale Begegnungen und die Stärkung eines (auch konfliktfähigen) Miteinanders. Insbesondere von geförderten Einrichtungen und Projektträgern oder ihren Dachverbänden wird erwartet, dass sie Mechanismen zur Selbstregulierung entwickeln, um aus ihrer künstlerischen Verantwortung heraus Maßstäbe, Regeln und Verhaltenskodizes zu erarbeiten, auf deren Grundlage Antisemitismus, Rassismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit klar und entschlossen entgegengetreten wird. Wir begrüßen in diesem Zusammenhang die Betonung von Kunstfreiheit und Eigenverantwortung in der Erklärung der Kultusministerkonferenz, der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie der kommunalen Spitzenverbände vom 13. März 2024. Es obliegt dem Staat, den Kulturbereich mit angemessenen Mitteln auszustatten, um eigenverantwortlich entsprechende Programme gegen Antisemitismus zu entwickeln.
  13. Die Wissenschaft bereichert unser Wissen über jüdisches Leben und Antisemitismus durch unabhängige Forschung und hilft mit ihren Erkenntnissen, antisemitischen Verschwörungstheorien und Klischees reflexiv entgegenzutreten, sowie den Nahostkonflikt fakten- und theoriebasiert zu verstehen und zu behandeln. Die auf diese Fragen bezogene Forschung und Lehre ist zu stärken und, wo notwendig und sinnvoll, im Rahmen der Hochschulautonomie auszubauen – zum Beispiel durch Lehrstühle für Holocaustforschung und für Nahoststudien – und die notwendigen Mittel bereitzustellen. und zu finanzieren. Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit dürfen nicht zur Verbreitung von Antisemitismus missbraucht werden; die Bekämpfung von Antisemitismus kann aber nicht dazu führen, dass Forschung insbesondere zum Antisemitismus oder zum Nahostkonflikt wegen der wissenschaftlich begründeten Fragestellungen oder Thesen von der Förderung ausgeschlossen wird.
  14. Der Anteil antisemitischer Ansichten an Hochschulen ist zwar niedriger als in der Gesamtbevölkerung, trotzdem aber hoch. Es ist unabdingbar, dass alle Studierenden, insbesondere auch jüdische Studierende an Hochschulen sicher lernen und forschen können. Dazu bedarf es der Stärkung, Vernetzung und des Ausbaus der Anlaufstellen zur Bekämpfung von Diskriminierung an Hochschulen. Von geförderten Einrichtungen und Förderinstitutionen erwarten wir, dass sie in Eigenverantwortung Mechanismen zur Selbstregulierung entwickeln, um aus ihrer wissenschaftlichen Verantwortung heraus Maßstäbe, Institutionen und Prozesse zu erarbeiten, um Antisemitismus, Rassismus und anderer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit klar und entschlossen entgegentreten zu können. In diesem Rahmen begrüßt der Bundestag die von der Hochschulrektorenkonferenz in ihrer Entschließung vom 14. Mai 2024 erklärten Selbstverantwortung.
  15. Um jüdisches Leben zu schützen, sollte weiterhin die Novellierung des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes vorangetrieben werden, um Schutzlücken zu schließen, den Rechtsschutz zu verbessern und soweit erforderlich den Anwendungsbereich auszuweiten. Auch Landesantidiskriminierungsgesetze spielen eine wichtige Rolle.
  16. Bund und Länder sind in der Verantwortung, die Voraussetzungen zu schaffen, dass jüdische Menschen – wie auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten – ohne Nachteile ihre Feiertage begehen können

1 Vgl. Monika Grütters, “Der Staat kann antisemitische Gesinnungen nicht verhindern.”, Die Zeit, August 2024, https://www.zeit.de/kultur/2024-08/resolution-zum-schutz-juedischen-lebens-antisemitismus-monika-gruetters

2 BMI - Presse - Politisch motivierte Kriminalität in Deutschland erreicht neuen Höchststand, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/05/bka-pmk-2023-pm.html

3 Vgl. Europarat, Allgemeine Politikempfehlung Nr. 9 der ECRI (Überarbeitet), Verhinderung und Bekämpfung von Antisemitismus, 21. Juli 2021, 1680a97139 (coe.int), Anhang I, S. 19: “1. ECRI weist darauf hin, dass es gegenwärtig keine abschließende und absolute Definition von Antisemitismus gibt. Wissenschaftliche Diskussionen spiegeln eine Bandbreite unterschiedlicher Ansätze wider, aber ohne abschließendes Ergebnis.”