Das Grundgesetz gebietet kein Böllerverbot
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Silvester 2022 in Koblenz: Vor dem Reiterstandbild von Kaiser Wilhelm werden zahlreiche Feuerwerkskörper entzündet. Bild: dpa
Ob an Silvester Privatfeuerwerk erlaubt ist, ist eine politische Entscheidung des Gesetzgebers. Verfassungsrechtlich geboten ist ein Böllerverbot nicht. Eine Antwort auf Isa Bilgen.
In seinem Beitrag für F.A.Z. Einspruch vertritt Isa Bilgen zwei Thesen: Zunächst ist er der Auffassung, dass ein Böllerverbot verfassungsrechtlich zulässig ist. Dann geht er noch einen Schritt weiter: Er schreibt, ein Böllerverbot sei durch das Grundgesetz sogar geboten. Der ersten These ist zuzustimmen – der zweiten entschieden zu widersprechen.
Das Zünden von Feuerwerkskörpern ist grundrechtlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Zudem liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Hersteller von Feuerwerkskörpern vor, Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser besteht allerdings nicht im Böllerverbot selbst. Es handelt sich hier nur um eine mittelbare Auswirkung durch zwangsläufig zurückgehende Verkaufszahlen, was eine berufsregelnde Tendenz zweifelhaft erscheinen lässt. Ein ergänzendes Verkaufsverbot würde jedoch zu einer Berufsausübungsregelung führen und den Eingriff somit begründen.
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