Grundrechte als Gefahr?
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Wann dürfen Vereinigungen wie „Linksunten.Indymedia“ verboten werden? Bild: dpa
Grundrechte werden mit Freiheit assoziiert. Das Gefahrenpotenzial der Grundrechte wird jedoch selten beleuchtet. Die Risiken einer freiheitlichen Verfassung. Ein Gastbeitrag.
Wenn in verfassungsrechtlichen Debatten von Grundrechten und Gefahr die Rede ist, dann geht es meistens darum, dass die Grundrechte in Gefahr sind. Derartige Diskussionen erleben wir immer wieder. Von Grundrechtsdämmerung ist in den vergangenen Jahren die Rede gewesen, etwa in Bezug auf das Asylgrundrecht, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder die informationelle Selbstbestimmung. Und nun, in der Corona-Krise, sind für fast alle Bürgerinnen und Bürger für einen sehr langen Zeitraum fast alle Grundrechte, von der allgemeinen Handlungsfreiheit über die Religionsfreiheit bis hin zur Versammlungsfreiheit, massiv und dauerhaft eingeschränkt. Die Gefahr einer Gewöhnung an diese außerordentlichen Zustände tritt noch hinzu.
Doch man kann auch fragen: Bergen die Grundrechte ihrerseits Gefahrenpotential für die staatliche Ordnung? Diese Fragestellung ist dem Grundgesetz nicht fremd. Das zeigen schon die bekannten Instrumente der sogenannten wehrhaften oder streitbaren Demokratie, wie wir sie in Artikel 9 Absatz 2, in den Artikeln 18 und 21 Absatz 2 Grundgesetz verankert finden. Nach diesen Bestimmungen können Vereinigungen (Artikel 9) und Parteien (Artikel 21) verboten werden, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Ordnung wenden bzw. diese in aggressiv-kämpferischer Weise angehen. Und gemäß Artikel 18 Grundgesetz verwirkt derjenige, der bestimmte Grundrechte (etwa die Presse-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, ebendiese Rechte.
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