Antwort auf eine entgrenzte Politik
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Die Urteilsverkündung im EZB-Verfahren am 5. Mai 2020. Bild: dpa
Dem EZB-Urteil des Bundesverfassungsgerichts schlägt viel Kritik entgegen, dabei ist es nur die konsequente Fortführung der Karlsruher Rechtsprechung – und ein Zeichen nationaler Selbstbehauptung. Ein Gastbeitrag.
Das Bundesverfassungsgericht hat ein weiteres Mal über das Verhältnis von Grundgesetz und europäischem Unionsrecht entschieden. Und was Beobachter – einige bedauernd, andere sarkastisch – nicht mehr für möglich gehalten haben, ist eingetreten: Aus dem „Ja, aber“ zu extensiven Unionsakten ist erstmals ein „Nein, anders“ geworden.
Der Zweite Senat hat mit Urteil vom 5. Mai 2020 mehreren Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die in der Sache gegen das Programm der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Secondary Markets Public Sector Asset Purchase Programme – PSPP) gerichtet waren. Bei einem genaueren Blick wird deutlich, dass die Beschwerdeführer prozessual nur mit denjenigen Teilen ihrer Beschwerden erfolgreich gewesen sind, in denen sie die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag gerügt hatten, ihre Integrationsverantwortung nicht wahrgenommen zu haben. Die beiden Verfassungsorgane haben also in ihrer jeweiligen Mitwirkung an der europäischen Integration etwas unterlassen. Wie jetzt noch einmal ausdrücklich festgestellt wird, können Handlungen der EU-Organe nicht unmittelbare Beschwerdegegenstände einer Verfassungsbeschwerde sein.
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