Wirklich völkerrechtswidrig?
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Eine Mauer Nahe des Orts, wo Soleimani durch eine amerikanische Drohne getötet wurde, 12. Januar 2020. Bild: EPA
Die Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani war völkerrechtswidrig, so die Meinung der allermeisten Kommentatoren. Doch so eindeutig ist die Lage nicht.
Nahezu alle Kommentare zum Drohnenangriff der Vereinigten Staaten auf General Soleimani in der Nacht auf den 3. Januar kommen recht schnell zu dem Ergebnis, dass der Angriff offensichtlich völkerrechtswidrig sei; Entsprechendes war auch an dieser Stelle zu lesen. Doch die gegenteilige Auffassung ist keineswegs so abwegig, wie die Einhelligkeit der Stellungnahmen vermuten lässt.
Zunächst kommt nicht nur eine Rechtfertigung durch das Selbstverteidigungsrecht in Frage, sondern auch auf Grundlage des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Instituts der Intervention auf Einladung. Klassisches Beispiel hierfür ist, dass fremde Streitkräfte auf Bitten der Regierung zur Hilfe gegen Aufständische eingesetzt werden. Historische Beispiele für eine missbräuchliche Inanspruchnahme sind die Interventionen der Sowjetunion in Ungarn im Jahr 1956 sowie in Afghanistan 1979. Aber auch Frankreich hat auf dieser Rechtsgrundlage beispielsweise 1996 in der Zentralafrikanischen Republik interveniert, und so zumindest vorläufig eine gewisse Stabilisierung in dem krisengeschüttelten Land erreicht. Eine entsprechende Einladung des Irak könnte den amerikanischen Einsatz also legitimieren, da Soleimani in der Vergangenheit vermutlich Angriffe nicht nur auf amerikanische, sondern auch auf irakische Einrichtungen und Personen durchgeführen hat lassen.
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