Evakuierungen ohne Rechtsgrundlage?
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Wie steht das Grundgesetz zu den Evakuierungen in Afghanistan? Bild: Reuters
In jüngster Zeit hat die Evakuierung Deutscher in Afghanistan und afghanischer Ortskräfte viel Diskussion und Kritik generiert. Die verfassungsrechtliche Grundlage dieser Rettungsaktionen wird jedoch kaum beleuchtet. Ein Gastbeitrag.
Das Ende des Afghanistan-Einsatzes der Bundeswehr wird mit den bewegenden Eindrücken der sich unter großen Gefahren vollziehenden Evakuierung verbunden bleiben. Über die Notwendigkeit dieser Rettungsoperation besteht in Deutschland glücklicherweise weitestgehend Konsens. Unsicher ist indes die rechtliche Grundlage für einen solchen Einsatz. Zwar konnte die Zustimmung des Deutschen Bundestags im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben wegen Gefahr im Verzug nachträglich eingeholt werden. Doch unterliegt die allgemeine Zulässigkeit eines solchen Einsatzes erheblichen Zweifeln. Um diesem misslichen Zustand abzuhelfen, unterbreiten wir in diesem Beitrag einen Vorschlag.
Artikel 87a des Grundgesetzes – Änderungsbedarf?
Artikel 87a des Grundgesetzes sollte in seinem zweiten Absatz neu gefasst werden. Bisher heißt es dort: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ Wir schlagen vor, diesen Absatz wie folgt neuzufassen: „Im Ausland dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit es mit dem Völkerrecht vereinbar ist; im Innern nur, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“
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