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Einspruch Exklusiv : Wer meldet, hat Pflichten

  • -Aktualisiert am

Ein Lamborghini parkt unerlaubterweise auf einem Motorradparkplatz. Bild: dpa

Bürger dürfen gegen Unrecht und Missstände vorgehen. Wer seine Mitbürger bei der Polizei oder auf Internetportalen meldet, muss aber auch deren Rechte wahren. Was ist dabei datenschutzrechtlich zu beachten?

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          Bei der Meldung einer potentiellen Straftat, einer potentiellen Ordnungswidrigkeit oder einer Meinung geht es um Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen an öffentliche Stellen jenseits familiärer und persönlicher Zwecke. Kurz: Bürger – datenschutzrechtlich Verantwortliche – melden Mitbürger – datenschutzrechtlich betrachtet betroffenen Personen – an den Staat. Derartige Verarbeitungen personenbezogener Daten erfolgen im Rechtsstaat nicht im rechtsfreien Raum. Sie müssen nach den Kategorien der DS-GVO und des Datenschutzrechts des Bundes oder der Länder vielmehr zunächst auf Grundlage einer rechtlichen Erlaubnis erfolgen, also zulässig sein.

          Ist das der Fall, dann treten zum Schutz der Betroffenen weitere Pflichten der Verantwortlichen hinzu. Sie müssen die von der Meldung betroffenen Mitbürger grundsätzlich umfangreich über die Datenweitergabe informieren. Der, dessen Daten verarbeitet werden, muss vom Verantwortlichen proaktiv insbesondere über den Gegenstand und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, deren Zwecke und Speicherdauer und seine Beschwerde- und Auskunftsrechte in Kenntnis gesetzt werden. An die Verletzung der Transparenzpflicht knüpft das Recht behördliche Bußgelder und Schmerzensgeldansprüche.

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