Europa braucht einen Vermittlungsausschuss
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Professor Dr. Rupert Scholz Bild: Picture Alliance
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten streiten um Kompetenzen. Der Europäische Gerichtshof ist oftmals nicht geeignet, diese Konflikte zu lösen. Ein neues Gremium könnte Abhilfe schaffen.
Je intensiver sich der europäische Einigungsprozess weiterentwickelt, desto mehr und öfter stellen sich kompetenzrechtliche Abgrenzungsprobleme zwischen den Organen der Europäischen Union und den nationalen Parlamenten wie Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten. Dies geschieht, obwohl das europäische Vertragswerk (EUV, AEUV) in diesen Kompetenzfragen eigentlich sehr eindeutig ist. Gemäß Art. 4 EUV gilt für die Zuständigkeiten der Organe der Europäischen Union die Grundregel, dass die EU nur dort zuständig sein kann, wo ihr durch das europäische Vertragswerk ausdrücklich Zuständigkeiten zugewiesen oder eröffnet worden sind: „Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 5 bei den Mitgliedsstaaten“ (Art. 4 Abs. 1). Der Europäischen Union sind im Übrigen nur diejenigen Zuständigkeiten eröffnet, die ihr die Mitgliedstaaten ausdrücklich zugewiesen haben.
Es gilt also das Prinzip der abgeleiteten und begrenzten Einzelermächtigung. Eine Kompetenzkompetenz besteht für die Organe der EU nicht. So wie sie lediglich einen Staatenbund und keinen eigenen souveränen Staat (Bundesstaat) darstellt, steht ihr auch kompetenzrechtlich keine Souveränität und keine entsprechende Autonomie zu. Wird diese Regel verletzt, gilt die Ultra-vires-Regel (Nichtigkeitsfolge).
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