Auch eine Personalabsprache kann ein Wettbewerbsverstoß sein
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Margrethe Vestager, EU-Kommissarin für Wettbewerb Bild: EPA
Kartellverstöße auf den Arbeitsmärkten werden in den USA energisch verfolgt. Zwar funktionieren die Märkte dort anders als in Europa. Gleichwohl rückt das Thema zunehmend auch in den Fokus europäischer Wettbewerbsbehörden.
Unternehmen sehen sich intensivem Wettbewerb um Arbeitskräfte ausgesetzt. Dabei laufen sie Gefahr, gegen das Kartellrecht zu verstoßen. Seit EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager auf einer Konferenz im Jahr 2021 Abwerbeverbote als Verstoß gegen das Kartellverbot öffentlich aufs Tapet gebracht hat, rumort es. Zwar ist auf Kommissionsebene kein aktuelles Ermittlungsverfahren öffentlich bekannt. Die französischen und portugiesischen Wettbewerbsbehörden sprachen die Thematik aber jüngst medienwirksam an. Ohnehin liegt die Zuständigkeit für Verstöße auf den heimischen Arbeitsmärkten bei den nationalen Wettbewerbsbehörden.
Unternehmen ist es durch das Kartellverbot (Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB) grundsätzlich untersagt, den Wettbewerb untereinander durch Absprachen zu beschränken. Andernfalls riskieren sie Bußgelder, die sich am weltweiten Konzernumsatz orientieren. Auch wenn sie im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte eine Absprache treffen, die diesen Wettbewerb beschränkt, kann das Kartellverbot greifen. Viele denken in Verbindung mit dem Kartellverbot zwar eher an Abreden zwischen Wettbewerbern, die Preise, Kunden oder Absatzgebiete betreffen. Aber auch Gehälter und Vertragskonditionen sind wettbewerbsrelevante Informationen.
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