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Einspruch Exklusiv : Wir brauchen ein Sondertribunal für das Verbrechen der Aggression

  • -Aktualisiert am

Eine Straße in der ukrainischen Stadt Butscha nach russischer Besetzung. Mehrere Kriegsverbrechen sollen durch russische Streitkräfte in Butscha begangen worden sein. Bild: dpa

Angesichts der Dimension des Angriffskrieges auf die Ukraine scheint das Völkerrecht keine Antwort zu finden. Ein Sondertribunal könnte russische Führungskräfte für das Verbrechen der Aggression zur Rechenschaft ziehen. Der Bundestag muss handeln.

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          Im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten gibt es von Seiten der Bundesregierung keine klare Haltung zur Einrichtung eines Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression. Befürchtet wird eine Schwächung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag. Der Ruf nach einem Sondertribunal hat aber seine Berechtigung: Zwar ist der IStGH neben den „klassischen“ völkerstrafrechtlichen Verbrechen (Verbrechen gegen Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen) auch für den Tatbestand der Aggression zuständig. Aufgrund von Art. 15bis des Römischen Statuts besteht aber faktisch keine Zuständigkeit für das Verbrechen der Aggression im Ukrainekrieg.

          Ursache hierfür ist die fehlende Ratifizierung des Römischen Status durch Russland und die Ukraine. Letztere hat die zügige Ratifizierung bereits angekündigt, was jedoch an der fehlenden Kompetenz des IStGH nichts ändern würde. Dadurch besteht die reelle Gefahr, dass die führenden politischen Entscheidungsträger Russlands nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Es bliebe lediglich die Verurteilung der unteren und mittleren militärischen Verantwortlichen für die „klassischen“ völkerstrafrechtlichen Verbrechen.

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