Ein Böllerverbot ist verfassungsrechtlich geboten
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Das Silvesterfeuerwerk 2019 in Frankfurt am Main. Bild: Francois Klein
Berlin und Bremen befürworten nach den jüngsten Silvesterkrawallen ein allgemeines Böllerverbot. Dieses ist nach dem Grundgesetz nicht nur verhältnismäßig, sondern sogar geboten.
Nach den Silvesterkrawallen fordern immerhin zwei Bundesländer ein allgemeines Böllerverbot. Wie ließe sich das umsetzen? Zunächst lohnt ein Blick auf die formalen Voraussetzungen: Feuerwerksverbote sind grundsätzlich in unterschiedlichen Formen und auf verschiedenen Wegen denkbar. Sie kommen in Gestalt von Begrenzungen nur für besonders gefährliche Feuerwerkskategorien, Verkaufsverboten oder allgemeinen Verboten, teilweise durch lokale polizeiliche Allgemeinverfügungen oder gemeindliche Verordnungen auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechts in Betracht. Auf gesetzlicher Ebene hat der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das Sprengstoffrecht.
Mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 HS. 1 Sprengstoffgesetz wird das Bundesinnenministerium ermächtigt, zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen. Erachtet man ein generelles Verbot als eine „wesentliche“ Entscheidung, müsste es auf Grund des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips durch Parlamentsgesetz vom Bundestag selbst verhängt werden. Als Eingriff in die Grundrechte müsste es nach einer Abwägung mit widerstreitenden Interessen verhältnismäßig sein. Ob dies gegeben ist, soll im Folgenden untersucht werden.
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