Schutzkleidung bewahrt auch vorne an der Corona-Front nicht jeden vor einer Infektion, vor allem schützen manche Maßnahmen immer noch lückenhaft. Kann das bei Versicherungen geltend gemacht werden? Bild: dpa
Nicht nur auf Krankenstationen oder in Heimen gibt es die Chance, dass eine folgenschwere Infektion als Berufskrankheit anerkannt wird. Bei den Versicherungen sind schon Zehntausende Anzeigen eingegangen – und die Anerkennungsquote ist nicht einmal gering.
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Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind Orte mit hohem Ansteckungsrisiko. Infektionskrankheiten gehören dort zum Berufsrisiko. Vor wenigen Tagen schrieb das „Deutsche Ärzteblatt“, dass sich im Januar jeden Tag mehr als tausend Beschäftigte im Gesundheitswesen neu mit dem Coronavirus angesteckt hätten. Außerdem würden die Infektionszahlen bei den Mitarbeitern im Gesundheitswesen noch nicht in demselben Maße zurückgehen wie in der Allgemeinbevölkerung. Einer britischen Studie zufolge haben Ärzte, Pflegekräfte und Rettungssanitäter zudem ein deutlich höheres Risiko für einen schweren Verlauf. Hat das Konsequenzen?
Die aktuelle Liste der Berufskrankheiten führt unter der Nummer 3101 auch Infektionskrankheiten. Damit kann Covid-19 als Berufskrankheit prinzipiell anerkannt werden. Geschieht dies, zahlen die gesetzlichen Unfallversicherer für die Behandlung und Rehabilitation der Betroffenen. Sie übernehmen auch die Kosten für die berufliche Wiedereingliederung und zahlen bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwanzig Prozent eine Rente. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine Rente.
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