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Koloniale Rechtsgeschichte : Die Eroberer sind wieder da

  • -Aktualisiert am

Wer Rechtsgeschichte des Kolonialismus ohne Beteiligung der Betroffenen schreibt, verletzt nicht bloß Empfindlichkeiten. Kooperation ist auch praktisch geboten. Zur Kontroverse zwischen Cengiz Barskanmaz und Alexandra Kemmerer.

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          Deutschland hat sein koloniales Erbe entdeckt. Erfreulicherweise beschäftigt sich nun zunehmend auch die Rechtswissenschaft mit ihm. Neben juristische Probleme wie Restitutionsansprüche und deren völkerrechtliche Umsetzung tritt die Frage nach der Rolle von Recht und Verwaltung am Aufbau und der Aufrechterhaltung der systematischen Aus­beu­tung anderer Weltregionen. Auch einer breiteren Öffentlichkeit wird deutlich, in welchem Maße die Kulturnation Deutschland sich lange vor der Zeit des Nationalsozialismus an anderen Weltregionen bereichert hat und Mord und Totschlag, Ausbeutung und Zwangsar­beit offenbar für legitim hielt. Am 15. März wandte Cengiz Barskanmaz an dieser Stelle gegen den Sammelband „(Post)Koloniale Rechtswissenschaft“ (Mohr Siebeck) ein, dass man die Kolonialrechtsgeschichte nicht ohne die Einbeziehung der Betroffenen schreiben kann; immerhin, ein Anfang wurde gemacht, lautete die Antwort der Mitautorin Alexandra Kemmerer.

          Warum soll man Kolonialrechtsgeschichte unter Einbeziehung der Betroffenen schreiben? Kooperation ist ein seit Jahrzehnten auch jenseits postkolonialer Ideologien in der Forschungspraxis von Anthropologie, Regionalstudien, Globalgeschichte etabliertes Prinzip, gelegentlich auf die Formel verdichtet „Forschen mit, nicht Forschen über“. Ethik, Pragmatik, Methode und Wissenschaftspolitik sprechen dafür.

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