Gestrüpp an der Grenze : Streit mit den Nachbarn
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Darf der Nachbar einfach herüber wucherndes Gestrüpp des Nachbarn bescheiden? Bild: dpa
Wenn es draußen wärmer wird, kriegen sich Nachbarn gern am Gartenzaun in die Haare. Wie dicht dürfen Bäume an der Grundstücksgrenze stehen? Und was ist mit überhängenden Ästen? Ein Ratgeber.
Wenn die Frühlingssonne die ersten Hobbygärtner auf ihre Beete lockt und damit die Freiluftsaison eröffnet, dann hat noch etwas anderes Hochkonjunktur: der Nachbarschaftsstreit. Besonders gerne entzündet sich dieser an der Grenze. Ob der Strauch über den Zaun ragt, die Hecke des Nachbarn zu nah am eigenen Grundstück steht oder der fremde Baum einen Schatten auf die Blumen wirft - die Gründe, sich mit dem Nachbarn wegen der Pflanzen am Gartenzaun anzulegen, sind so vielfältig wie die Gerichtsurteile. Denn jedes Bundesland hat sein eigenes Nachbarrecht.
Grundsätzlich darf jeder Eigentümer auf seinem Grundstück pflanzen, was er will. Umso näher er aber dem Zaun kommt, desto eingeschränkter sind seine Rechte. Die Vorschriften im Nachbarrecht regeln etwa, welche Pflanzabstände er zum Nachbargrundstück einhalten muss. Je nach Bundesland gibt es zwei Ansätze. Die einen geben, nach Höhe gestaffelt, einen bestimmten Abstand vor: Je näher die Pflanze an der Grenze steht, desto niedriger muss sie sein. Die anderen legen fest, wie nah bestimmte Strauch- und Baumarten am Zaun stehen dürfen. Die Regelungen gelten aber nur für Gehölze, sprich für Bäume, Sträucher und Hecken. Blumen und kleine Büsche dürfen direkt am Zaun gepflanzt werden.
In Bayern etwa müssen Bäume, Sträucher und Hecken bis zwei Meter Höhe mindestens 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Wachsen sie mehr als zwei Meter hoch, hat der Abstand mindestens zwei Meter zu betragen. Im Gegensatz dazu müssen in Hessen „sehr stark wachsende“ Bäume wie die Linde mindestens vier Meter von der Grenze gepflanzt werden, „stark wachsende“ Bäume wie die Weißbirke darf der Gärtner nur mit einem Mindestabstand von zwei Metern setzen.
Hält der Nachbar den Grenzabstand nicht ein, hat der Eigentümer einen Anspruch darauf, dass das Gehölz entfernt, auf den passenden Abstand zurückgesetzt oder zurückgeschnitten wird. Allerdings sollte man mit seiner Beschwerde nicht allzu lange warten. Denn der Anspruch verjährt je nach Bundesland innerhalb von zwei bis sechs Jahren. Außerdem ist der Beginn der Frist nicht einheitlich festgelegt: Mal gilt der Zeitpunkt der Pflanzung, mal der Zeitpunkt, an dem die Maximalhöhe überschritten wurde. Die Verjährung bleibt bestehen, wenn der Besitzer des Hauses wechselt. Als neuer Eigentümer hat man daher oft keine Chance, gegen Gestrüpp auf dem Nachbargrundstück vorzugehen.
Hängen Zweige über den Zaun oder ragen Wurzeln herüber, die etwa die Zufahrt beschädigen, muss der Eigentümer sie zurückschneiden. Dazu sollte der Nachbar ihm laut Paragraph 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine angemessene Frist von etwa zwei bis vier Wochen einräumen. Kommt der Eigentümer seiner Pflicht in diesem Zeitraum nicht nach, darf der Nachbar selbst zur Säge greifen - oder eine Fremdfirma beauftragen und dem Baumeigentümer die Kosten in Rechnung stellen. Er darf die Äste aber nur so weit beschneiden, wie sie auf sein Grundstück ragen. Meint er es mit dem Stutzen zu gut, kann der Baumbesitzer Schadenersatz verlangen. Außerdem sind die Wachstumsperiode der Pflanzen und die Brutzeit der Vögel zu berücksichtigen.
Den Garten des Nachbarn ohne Absprache als Frischobst-Theke zu verwenden ist nicht erlaubt. Selbst wenn der mit Kirschen bestückte Ast über dem eigenen Grundstück hängt, darf man die Früchte nicht pflücken. Fällt das Obst des Nachbarn auf die eigene Wiese - von selbst, nicht durch Schütteln, wohlgemerkt -, darf man sie aber essen.
Ein wenig Laub oder Schattenwurf genügen nicht, um den Nachbarn zu verklagen. Nur wenn eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, etwa die Dachrinne ständig durch Laub verstopft ist oder der Komposthaufen Schädlinge anlockt, muss der Nachbar den Störenfried entfernen. Um Ärger zu vermeiden, sollten sich Gartenbesitzer die Paragraphen ihres Landesrechtes durchlesen und eventuelle Vorgaben der Kommunen beachten - und lieber von vornherein mehr Abstand halten, um die gute Nachbarschaft nicht zu gefährden.