Was der Bauherr ablehnen kann
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Gut fürs Portfolio: Normalerweise dürfen Architekten bis zur Fertigstellung auf die Baustellen ihrer Entwürfe, um Fotos anzufertigen. Bild: Cornelia Sick
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in Architektenverträgen zum Betretungsrechts gekippt. Architekten gelangen so schwieriger an Fotos des fertigen Bauwerks.
Es ist üblich, dass Architekten mit Objekten, die sie planerisch gestaltet haben, Referenzunterlagen schaffen, um andere Interessenten von deren Gestaltungsqualität zu überzeugen. Zur Absicherung wird seit Jahrzehnten eine Klausel in Architektenverträgen verwendet: Demnach ist der auftragnehmende Architekt auch nach Vertragsende berechtigt, das Bauwerk oder die Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahme zu fertigen.
Bauherren, die ein nachhaltiges Interesse an der Wahrung ihrer Privatsphäre haben, werden derartige Klauseln nicht unterzeichnen. Die gängige Praxis ist jedoch, dass in vorformulierten Architektenverträgen diese Bestimmung ohne Weiteres Grundlage des Vertrages ist. Im Rahmen einer Erweiterung eines Wohnhauses und dessen Umbau wollte ein Architekt nun nach Fertigstellung das Projekt betreten, um es zu fotografieren. Auf Gegenliebe stieß dies aber nicht. Trotz der im Architektenvertrag verwendeten Betretungsrechtsklausel versagte der Bauherr die erbetene Erlaubnis, das Haus zum Fotografieren zu betreten.
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