Mietrechtsreform : Das Ende der Wartezeit
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Weniger Hürden zur energetischen Sanierung von Wohnungen Bild: dpa
Die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum soll erleichtert werden. Das dafür notwendige Regelwerk nimmt allmählich Formen an.
Nach einem halben Jahr Funkstille kommt wieder Bewegung in die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Mietrechtsreform. Das Bundesjustizministerium hat jetzt einen Referentenentwurf vorgelegt. Dieser soll in absehbarer Zeit in ein Mietrechtsänderungsgesetz münden, mit dem vor allem die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum erleichtert werden soll.
Nach dem vorliegenden Entwurf müssen Mieter künftig Arbeiten zur energetischen Sanierung von Wohnraum - zum Beispiel den Einbau einer neuen Dämmung, einer neuen Heizung und neuer Fenster - grundsätzlich dulden. Dauert die Modernisierung weniger als drei Monate, soll die Möglichkeit einer Mietminderung ausgeschlossen werden.
Weniger Aufwand
Gleichzeitig sollen die formalen Anforderungen an die Modernisierungsankündigung durch den Vermieter gesenkt werden. Zum Nachweis der Energieeinsparung reicht danach künftig der Verweis auf anerkannte Pauschalwerte aus. An dem Grundsatz, dass die Kosten von Modernisierungsarbeiten mit jährlich 11 Prozent auf die Miete umgelegt werden können, wird nicht gerüttelt.
Die Vertreter der Immobilienbranche äußerten sich in einer ersten Reaktion weitgehend zufrieden mit dem vorliegenden Entwurf. "Bedauerlich ist lediglich, dass das Ministerium so lange mit der Veröffentlichung gewartet hat und wertvolle Zeit hat verstreichen lassen, da bereits im Mai ein fast gleichlautendes Arbeitspapier bekannt wurde", sagte Andreas Mattner, Präsident des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA).
Leichte Veränderungen
Im Unterschied zum inoffiziellen Entwurf seien allerdings nur noch Sanierungsarbeiten umlagefähig, soweit in Bezug auf die Mietsache Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werde. Ursprünglich war sowohl für die mögliche Sondermieterhöhung wie auch für die Duldungspflicht ein einheitlicher Modernisierungsbegriff vorgesehen. Dieses Konzept sei im vorgelegten Gesetzentwurf verworfen worden. "Durch die Differenzierung soll wohl sichergestellt werden, dass der Mieter nicht mit den Kosten eines Einbaus einer Photovoltaikanlage belastet wird", kommentierte Mattner die Änderung. Diese Gefahr habe aber zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Nach Ansicht des Eigentümerverbandes Haus & Grund besteht unter anderem noch Nachbesserungsbedarf bei dem vorgesehenen Zeitraum, in dem eine Mietminderung bei einer energetischen Sanierung nicht geltend gemacht werden kann. Drei Monate seien zu kurz, stellte Präsident Rolf Kornemann fest. Zudem sollten Mietminderungen nicht nur für explizit energetische Modernisierungen, sondern auch für alle parallel laufenden Sanierungsarbeiten ausgeschlossen werden.
Unterschiedliche Meinungen
Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes sind die geplanten Regelungen aus dem Bundesjustizministerium "enttäuschend, überflüssig und ungerecht". Verbandsdirektor Lukas Siebenkotten bezweifelte, dass die Abschaffung des Mietminderungsrechts für die Investitionsentscheidung des Eigentümers tatsächlich irgendeine Rolle spielt.
Axel Gedaschko vertrat als amtierender Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) wiederum die Ansicht, dass die für den Erfolg der energetischen Sanierung des Gebäudebestandes notwendige Veränderung der Position des Vermieters mit Augenmaß und ohne zusätzliche finanzielle Belastungen der Mieter vorgenommen werde. Bis zum Januar können die beteiligten Interessenverbände nun Stellung zu dem vorliegenden Referentenentwurf nehmen.